AGB

AGBs für Deutschland

vom 18.09.2020

(Für die österreichischen AGB bitte nach unten scrollen)

I. Definitionen und Grundlegendes Verständnis (Die folgenden Definitionen dienen lediglich der Erläuterung von Begriffen und Funktionen im Bereich von BNI.)

BNI-Direktor: Ein im Auftrag von BNI handelnder Ansprechpartner der Mitglieder
ED: Exekutivdirektor
RD: Regionaldirektor
ArD: Gebietsdirektor
PD: Partnerdirektor

Unternehmerteam: Jede lokale BNI-Unternehmergruppe wird „Unternehmerteam“ genannt.

Kerngruppe: Die Bezeichnung „Kerngruppe“ ist eine Unterkategorie von „Unternehmerteam“. BNI bezeichnet Unternehmerteam, die neu aufgebaut werden, d.h. zwischen 0 und 20 Mitglieder haben, als Kerngruppen in der Kerngruppen-Phase.

Unternehmerteam in Gründung: Die Bezeichnung „Unternehmerteam in Gründung“ ist ebenfalls eine Unterkategorie von „Unternehmerteam“ und wird synonym zu „Kerngruppe“ verwendet.

Aufbau- oder Kerngruppenphase: BNI verwendet diese Begrifflichkeiten, wenn ein Unternehmerteam zwischen 0 und 20 Mitglieder hat. Wichtige Merkmale: Die Unternehmerteamtreffen dienen dazu, die Gruppe auf die Mindestgröße von 20 Mitglieder wachsen zu lassen. Es geht bei diesen Treffen darum, die Besucher umfassend zu informieren. Die BNI-Regeln, Anwesenheitspflicht und Vertretung im Falle von Abwesenheit sind gültig. Die Dauer dieser Phase ist sehr unterschiedlich und hängt vom Engagement der Mitglieder, von den regionalen und den gesellschaftlichen Bedingungen ab. BNI unterstützt in dieser Phase mit der Erfahrung von mehr als 25 Jahren die Entwicklung der Gruppe.

Informationsveranstaltung: Der Begriff Informationsveranstaltung wird synonym zum Begriff Unternehmerteam-Sitzung in der Kerngruppen-Phase verwendet. Die Sitzungen der Unternehmerteam in Gründung sind gleichzeitig eine Informationsveranstaltung, sie haben eine andere Agenda. Hier wird das BNI-Marketingkonzept ausführlich vorgestellt und werden Besucher eingehend über BNI informiert.

Suspendieren eines Unternehmerteams: BNI behält es sich vor, ein Unternehmerteam das die Anzahl von 16 Mitgliedern unterschreitet zu suspendieren. Ziele dieser Maßnahme sind, dass dem einzelnen Mitglied keine Mitgliedsmonate verloren gehen und die Gruppe durch geeignete Maßnahmen wieder die Mindestgröße von 20 Mitgliedern erreicht. Die BNI-Standardagenda wird in dieser Phase durch die Informationsveranstaltung ersetzt. Zudem vereinbaren die Vertragspartner gemeinsame Ziele, von deren Erreichen wiederum die Zukunft des Unternehmerteams abhängt. Erreicht die Gruppe die vereinbarten Ziele, wird der reguläre Unternehmerteambetrieb wieder aufgenommen, das Unternehmerteam wieder im BNI Connect geführt und die Mitgliedsmonate reduzieren sich fortlaufend. BNI behält es sich vor, wenn eine Gruppe ihre Ziele nicht erreicht diese Gruppe wieder zu schließen (siehe außerordentliche Kündigung).

Gründung eines Unternehmerteams oder Gründungstermin oder Gründungsveranstaltung:
Diese Begrifflichkeiten werden verwendet, wenn ein Unternehmerteam die Mindestgröße von 20 Mitgliedern erreicht hat. Ab diesem Zeitpunkt wird das Unternehmerteam im BNI Connect offiziell geführt und werden im PALMS-Bericht die Kennzahlen eingetragen:
(P) = Anwesenheit
(A) = Abwesenheit
(L) = Verspätung
(M) = medizinisch bedingte Abwesenheit
(S) = Vertretung
(G) = Empfehlung gegeben
(R) = Empfehlung erhalten
(U) = Umsatz
(T) = Zeugnisse / schriftliche Referenzen
1-2-1 = Vier-Augen-Gespräch

Reguläre Unternehmerteamsitzungen: Nach dem „Gründungstermin“ finden die wöchentlichen Treffen im Rahmen der BNI-Standardagenda statt.

Mitglied: BNI bezeichnet die Unternehmer, die aktiv das von BNI zur Verfügung gestellte Marketingprogramm nutzen, als Mitglieder eines Unternehmerteams.

Vertragspartner des selbstständigen BNI-Unternehmers ist das Unternehmen des Mitglieds.

Fachgebiet-Exklusivität: Aus jedem Fachgebiet kann jeweils nur eine Person Mitglied eines BNI-Unternehmerteams werden. Ein Mitglied kann jeweils nur ein Fachgebiet in einem Unternehmerteam belegen. Grundsätzlich gelten die Fachgebietsdefinitionen von BNI, die auf Basis der „International Standard Industrial Classification“, abgekürzt „ISIC“, entwickelt wurden. Diese sind so ausgelegt, dass viele Experten in einer Gruppe Mitglied sein können.
Im Gegenzug dazu steht der Generalist, der mit seiner Definition von „Branche“ oftmals ein sehr breites Portfolio beansprucht und damit der Gruppe Wachstums- und Geschäftschancen nimmt. Über Streitfragen entscheidet der Mitgliederausschuss, das Interesse der Gruppe steht über dem Interesse des Einzelnen. Der zuständige BNI-Direktor hat Vetorecht.
Mitgliedschaft: BNI spricht von Mitgliedschaft in einem Unternehmerteam für die Dauer eines bestehenden Vertrages.

Schneller gesuchte Unternehmer finden bzw. selbst besser gefunden werden sowie die Schärfung und Spezialisierung des eigenen Unternehmensprofils. Das ermöglicht die Fachgebietsliste. Die Fachgebietsliste mit den übergeordneten Wirtschaftszweigen wurde übersichtlich strukturiert, stark reduziert und an den ISIC Standard (Klassifikation der UNO zur Gliederung von Wirtschaftsbereichen und Industriezweigen) angepasst.
Bitte wählen Sie EIN Fachgebiet für Ihre Bewerbung bei einem BNI-Unternehmerteam aus (auch wenn Sie Kompetenzen in mehreren Fachgebieten haben sollten). Damit kommen wir einem vielfach geäußerten Mitgliederwunsch nach einer Spezialisierung in den Unternehmerteams nach.

Sollte Ihr Fachgebiet auf der Liste fehlen, dann wählen Sie bitte den Wirtschaftszweig in dem Sie sich am besten wiederfinden und dann die Fachgebietsnummer/code des jeweiligen Spezialisten in diesem Wirtschaftszweig. Sollten Sie z. B. Ingenieur für Bauakustik sein und die Fachgebiete in unserer Übersicht nicht zutreffend für Sie sein, dann wäre für Ihre Bewerbung das Fachgebiet „Architektur & Haus & Garten (71) / _Spezialist (719000)“. Wichtig ist, dass Ihr Fachgebiet nicht im Konflikt mit einem der existierenden Fachgebiete steht.

Aufnahmeprozess bezüglich Fachgebiet:


Vertragslaufzeit: Wenn der Vertrag nach der Gründungsveranstaltung zustande kommt, beträgt die Vertragsdauer entweder 12 oder 24 Monate. Kommt der Vertrag vor der Gründungsveranstaltung zustande, ist die Laufzeit des Vertrages entweder 12 oder 24 Monate plus die Anzahl der Monate ab Vertragsschluss bis zur Gründungsveranstaltung.

Aufnahme neuer Mitglieder: In einem Unternehmerteam mit regulärer Unternehmerteamsitzung wird ein neues Mitglied im Rahmen der Sitzung offiziell aufgenommen, wenn BNI den Zahlungseingang bestätigt hat und der Mitgliederausschuss zugestimmt hat. Dafür ist ein Tagesordnungspunkt in der BNI-Standardagenda vorgesehen.

Bewerbung: Die Abgabe einer Bewerbung zeigt an, dass der Bewerber das BNI-Marketingprogramm nutzen will. BNI prüft die Bewerbung wohlwollend. Nur im Falle einer Aufnahme kommt der Vertrag zustande. BNI unterscheidet zwischen Neubewerbung und Verlängerungsbewerbung.

Neubewerbung: Ein Unternehmer, der nicht Mitglied eines Unternehmerteams ist, beabsichtigt das BNI-Marketingprogramm zu nutzen.

Verlängerungsbewerbung: Ein Unternehmer nutzt das BNI Marketingprogramm im Rahmen seiner Mitgliedschaft in einem BNI-Unternehmerteam und sein Vertrag läuft aus. Will er weiterhin das BNI-Marketingprogramm nutzen, muss er eine „Bewerbung auf Verlängerung“ stellen.

Neuvertrag: BNI und ein Unternehmer, der nicht Mitglied eines Unternehmerteams ist, schließen einen Vertrag zur Nutzung des BNI-Marketingprogramms.

Unternehmerteamsitzungen: Die Treffen der BNI-Unternehmerteam finden wöchentlich statt und beginnen pünktlich um 07.00 Uhr morgens und enden um 08.30 Uhr. Die Mitglieder sind verpflichtet, rechtzeitig zu erscheinen und bis zum Ende des Treffens hieran teilzunehmen.
Besucher: Besucher dürfen an maximal zwei BNI-Sitzungen, unabhängig vom Unternehmerteam, teilnehmen.
BNI Connect: ist die Datenbank, Website und Social Media Tool von BNI (bniconnectglobal.com)

Eine eingereichte Bewerbung bei BNI ist für die bewerbende Person für die Dauer von 2 Monaten verbindlich.

II.  Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
(Zum besseren Verständnis der AGB empfiehlt es sich, den obigen Text ››Definitionen und grundlegendes Verständnis« zu lesen.)

BNI ist ein internationales Dienstleistungsunternehmen im Marketingbereich der BNI Global Headquarters, 11525 N Community House Road, Suite 475, Charlotte, NC 28277, USA. Lizenznehmer für Deutschland-Österreich ist die BNI GmbH & Co.KG, Rennweg 9/4, 1030 Wien, Österreich.
Der unabhängige regionale BNI-Franchisenehmer, im Folgenden immer BNI genannt, ist Vertragspartner der antragstellenden Person. (Siehe Vorderseite ganz unten „Vertragspartner“).
BNI bietet ein Marketingprogramm für Geschäftsempfehlungen an. Unternehmerteamsitzungen, verbindliche Regeln und der BNI-Ehrenkodex sind Teil des BNI-Marketingprogramms. Die Philosophie von BNI lautet: „Wer gibt, gewinnt!“
Sie beruht auf der gegenseitigen Unterstützung und dem Engagement der Personen, die sich einer regionalen Unternehmergruppe (Unternehmerteam) anschließen. Dementsprechend wird bei einer Mitgliedschaft kein Erfolg geschuldet.
Die Zugehörigkeit zu BNI und die Mitgliedschaft in einem BNI-Unternehmerteam richten sich nach diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen, dem BNI-Ehrenkodex sowie weiteren, schriftlich festgehaltenen BNI-Regeln und Richtlinien, die dem Mitglied ausgehändigt werden. Das jeweilige Mitglied akzeptiert in und mit seiner Bewerbung ausdrücklich die nachfolgenden Bestimmungen und erkennt sie als für sich verbindlich an.

1. Vertragsart und Vertragsleistung
Bei dem hier vorliegenden Vertrag handelt es sich um einen Dienstvertrag. Gegenstand der Leistung ist die Organisation und Durchführung von Unternehmer-Treffen in den einzelnen Unternehmerteams sowie das vorgenannte BNI-Marketingprogramm. BNI behält sich die Durchführung als Live Treffen oder per Videokonferenz vor. BNI behält sich das Recht zur Umorganisation und Schließung von Unternehmerteams vor. Die Mitgliedschaft in einem bestimmten Unternehmerteam ist demnach nicht geschuldet. Geschuldet wird die Mitgliedschaft in einem Unternehmerteam im Umkreis des üblichen Einzugsbereiches der Geschäftstätigkeit um den Geschäftssitz des Mitgliedes.
BNI Connect ist eine freiwillige Leistung, die BNI jederzeit einseitig ändern oder einstellen kann.

2. Fachgebiet-Exklusivität
Aus jedem Fachgebiet kann jeweils nur eine Person Mitglied eines BNI-Unternehmerteams werden. Dies ist unabhängig vom tatsächlich erlernten Beruf, sondern abhängig von der Empfehlbarkeit/Kompetenz im beantragten Fachgebiet. Ein Mitglied kann jeweils nur ein Fachgebiet in einem Unternehmerteam belegen. Die jeweilig von BNI angebotenen Fachgebiete sind dem Mitglied bei Vertragsschluss bekannt gegeben worden. BNI behält sich eine Änderung der Fachgebiete ausdrücklich vor.

3. Haupterwerb, Nebenerwerb
Unternehmer können nur im Haupterwerb Mitglied eines Unternehmerteams sein. In Ausnahmefällen werden Bewerbungen von Unternehmern im Nebenerwerb angenommen.

4. Natürliche und juristische Personen
Natürliche Personen können zur gleichen Zeit nur einem BNI-Unternehmerteam angehören. Juristische Personen als solche können keinem BNI-Unternehmerteam angehören. Sie benennen jeweils eine natürliche Person für die Mitgliedschaft. Juristische Personen können in mehreren Unternehmerteams durch verschiedene natürliche Personen vertreten sein. Sie sind berechtigt diese auszutauschen, wobei gemäß Punkt 6 der MA zustimmen muss. Wer als Repräsentant eines Unternehmens die Bewerbung unterzeichnet, ist BNI gegenüber wahlweise zur Erfüllung oder zum Schadenersatz verpflichtet, wenn das Unternehmen die Genehmigung des Vertrages verweigert.

5. Abgabe der Bewerbung
Mit der Abgabe der Bewerbung für ein Unternehmerteam zeigt der Unternehmer BNI gegenüber verbindlich an, dass er das BNI-Marketingprogramm nutzen will.

6. Prüfung der Bewerbung
Der BNI-Direktor und/oder der Mitgliederausschuss des Unternehmerteams prüfen die Bewerbung wohlwollend.

7. Aufnahme des Bewerbers:
BNI bzw. der Franchisepartner kann jederzeit, ohne Angabe von Gründen einen Bewerber ablehnen bzw. eine Vertragsverlängerung verweigern. Hat BNI den Zahlungseingang bestätigt und der MA der Aufnahme zugestimmt, kommt der Vertrag zwischen dem Bewerber und BNI zustande.

8. Ablehnung der Bewerbung:
Wird die Bewerbung abgelehnt, bietet BNI ein Alternativ-Unternehmerteam oder einen Platz auf der Warteliste an. Dem Unternehmer steht es für diesen Fall frei zu erklären, ob und wie lange er an seiner Bewerbung festhalten will. Prüfungs- und Zeichnungsberechtigte für den BNI-Direktor sind: der zuständige BNI-Gebietsdirektor, der zuständige BNI-Partnerdirektor, Mitglieder des Führungsteams und der Mitgliederausschuss, wenn BNI nicht ausdrücklich widerspricht.

9. Zahlung
Bei Antragstellung sind eine einmalige Aufnahmegebühr und ein jährlicher Betrag für die Teilnahme am BNI-Marketingprogramm im Voraus zu bezahlen (siehe Vorderseite „Ihre Investition“). Juristische Personen zahlen für die tatsächlich teilnehmenden Personen einzeln. Der Betrag für die Teilnahme kann durch Banküberweisung, Lastschrifteneinzug oder SEPA-Lastschrift im Abbuchungsverfahren eingezogen werden. Ein Widerspruch gegen die Abbuchung ist nicht möglich. Der Jahresbeitrag für Neuverträge ist mit dem Datum der Bewerbung fällig. Die Bewirtungskosten sind in der Leistung von BNI nicht enthalten.

10. Vertragsdauer
Der Vertrag ist gemäß dem Antrag des Bewerbers auf 12 oder 24 Monate abgeschlossen. Wenn der Vertrag nach der Gründungsveranstaltung zustande kommt, beträgt die Vertragsdauer entweder 12 oder 24 Monate. Kommt der Vertrag vor der Gründungsveranstaltung zustande, ist die Laufzeit des Vertrages entweder 12 oder 24 Monate plus die Anzahl der Monate ab Vertragsschluss bis zur Gründungsveranstaltung. Der Vertrag beginnt bei Bewerbungen mit einem Datum zwischen dem 01. und 15. Des Monats zum Monatsbeginn. Bei Bewerbungen ab dem 16. eines Monats beginnt der Vertrag mit dem Ersten des folgenden Monats. Es gilt das Bewerbungsdatum, nicht das Datum des Zahlungseingangs.

11. Vertragsverlängerung
Jedes Mitglied hat 3 Monate vor Ablauf der Mitgliedschaft zu erklären, ob es eine Mitgliedschaft verlängern will und gegebenenfalls einen schriftlichen Verlängerungsantrag an den Mitgliederausschuss zu stellen. Wenn der Mitgliederausschuss der Verlängerung zustimmt, ist der zum Beginn des Verlängerungsvertrages gültige Jahresbeitrag 30 Tage vor Ablauf der bisherigen Mitgliedschaftsdauer zu bezahlen. Ansonsten endet die Mitgliedschaft, ohne dass es einer Kündigung bedarf.

12. Verspätungszuschläge
Erfolgt die Zahlung nicht vor dem ersten Meeting nach Ablauf der bisherigen Mitgliedschaftsdauer, fällt ein Verspätungszuschlag in Höhe von 20 € zzgl. ges. MwSt. an. Ist die Zahlung des Jahresbeitrags vier Wochen nach dem ersten Meeting nach Ablauf der bisherigen Mitgliedschaft immer noch nicht eingegangen, erfolgt automatisch eine Deaktivierung des Mitglieds in BNI Connect. Wenn nichts Weiteres ausgefüllt wird, behalten alle in vorher eingereichten Bewerbungen gemachten Angaben ihre Gültigkeit. Anliegende AGB und BNI-Regeln werden mit dieser Bewerbung angenommen.

13. Verpflichtungen von BNI
Verpflichtungen von BNI ist die Organisation und Durchführung der Unternehmer-Treffen in den einzelnen Unternehmerteams sowie des BNI-Marketingprogramms.

14. Verpflichtungen des Mitglieds
Zahlung des Jahresbeitrages, aktive Mitarbeit beim Aufbau und der Weiterentwicklung des Unternehmerteams, Übernahme von Funktionen, wie z.B. Unternehmerteamdirektor, Mitgliederkoordinator, Schatzmeister oder Besucherbetreuer u.a., Anwesenheit bei den Unternehmerteamsitzungen, entweder persönlich oder durch einen Vertreter, Einhaltung der BNI-Regeln & -Richtlinien, Einhaltung des BNI Ehrenkodex, Übernahme der eigenen Bewirtungskosten und Tagungspauschalen bei den eigenen Unternehmerteamsitzungen und den BNI-Trainings, aktive Weiterempfehlung seiner Unternehmerkollegen im Unternehmerteam, Teilnahme am Mitgliedererfolgstraining innerhalb von 60 Tagen nach Vertragsbeginn. Die Aktivitäten werden im Rahmen des PALMS-Berichts erfasst. Das Mitglied ist verpflichtet, seine berufsbezogenen Daten in das Netzwerk BNI Connect einzugeben und aktuell zu halten.

15. Teilnahme
Es ist einem Mitglied eines BNI-Unternehmerteams nicht gestattet, gleichzeitig Mitglied einer anderen Organisation zu sein, die ebenfalls nur eine Person je Fachgebiet zulässt und deren Hauptzweck die Weitergabe von Empfehlungen ist, da dies die Loyalität des Mitgliedes gegenüber den anderen Angehörigen seines Unternehmerteams erheblich beeinträchtigen würde. Die Mitgliederausschüsse haben diesbezüglich uneingeschränkte Befugnisse.

16. Fachgebietskonflikt
Wenn das Fachgebiet eines Besuchers in Konflikt mit dem Fachgebiet eines Mitglieds steht, ist es Sache des Mitglieds, den Mitgliederausschuss hierauf hinzuweisen, bevor der Besucher als Mitglied aufgenommen wird.

17. Vertragsbeendigung
Der Vertrag läuft auf bestimmte Dauer (12 oder 24 Monate). Der Vertrag endet nach der Vertragslaufzeit ohne dass es einer Kündigung bedarf. Eine ordentliche Kündigung ist vor Ablauf der Festvertragslaufzeit ausgeschlossen. Das Recht der außerordentlichen Kündigung bleibt unberührt. Eine außerordentliche Kündigung muss schriftlich erfolgen. Voraussetzung für eine außerordentliche Kündigung durch BNI oder eine kündigungsberechtigte Person ist eine vorangegangene Abmahnung.

18. Rückerstattung von Beiträgen
BNI erstattet grundsätzlich keine Beiträge zurück, auch dann nicht, wenn die mit der Mitgliedschaft verbundenen Erwartungen nicht erfüllt, die Treffen nicht oder nicht der vorgesehenen Häufigkeit oder Teilnehmerzahl abgehalten werden oder das Mitglied nicht teilnehmen konnte (aus welchem Grund auch immer) oder der Vertrag von BNI oder anderen Kündigungsberechtigten des Unternehmerteams gekündigt wurde.

19. Fehlzeiten und Anwesenheitspflichten
Für eine erfolgreiche Mitgliedschaft ist die Anwesenheit entscheidend. Sollte ein Mitglied trotz der geltenden Vertreterregelung ein viertes Mal während eines Zeitraumes von sechs Monaten fehlen, gibt es damit BNI oder dem Mitgliederausschuss das Recht, über die Öffnung dessen Fachgebiet bzw. den Ausschluss aus dem Unternehmerteam zu entscheiden. Beide Parteien anerkennen, dass vierfaches Fehlen (ohne Vertreter) BNI zur fristlosen Kündigung berechtigt.

20. Ausnahmen von der Anwesenheitspflicht
Von der Anwesenheit ist ein Mitglied nur bei schwerwiegenden Gründen, so bei langfristiger Krankheit, Operation, Kuraufenthalt usw. oder bei der Erfüllung von gesetzlichen Bürgerpflichten ausgenommen. Das Mitglied kann aus diesen Gründen bis zu acht Wochen fernbleiben, wenn es dies dem Unternehmerteam vorher anzeigt und versucht hat, für die Dauer der Abwesenheit einen Vertreter zu stellen. Die Mitgliedschaft wird hierdurch nicht unterbrochen.

21. Fachgebiets- oder Wohnortwechsel
Wenn ein Mitglied das Fachgebiet oder den Wohnort wechseln möchte, muss eine neue Bewerbung für mindestens 12 Monate abgegeben und die Zustimmung des Mitgliederausschusses für den Wechsel eingeholt werden.

22. Gutschrift von Mitgliedsmonaten
Tritt ein Mitglied infolge eines Ortswechsels aus einem Unternehmerteam aus oder wechselt das Fachgebiet oder werden Unternehmerteam umorganisiert oder geschlossen, so erhält das Mitglied bei einer noch verbleibenden Mitgliedszeit von mindestens einem Monat eine entsprechende Zeitgutschrift. Sie kann bei Aufnahme in ein anderes BNI-Unternehmerteam weltweit eingelöst werden. Für die Gutschrift gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.

23. Einlösung von Gutschriften
Der Inhaber der Zeitgutschrift hat eine Bewerbung für mindestens ein Jahr (12 Monate) abzugeben. Die Bewerbung wird gemäß Punkt 6 geprüft. Lautet die Gutschrift über mehr als sechs Monate, so kann sich die Bewerbung auf diese Dauer beschränken. Das Mitglied hat das Mitgliedererfolgstraining erneut zu besuchen.

24. Beschwerden
Werden Beschwerden über ein Mitglied aus dem eigenen Unternehmerteam vorgebracht, überprüft der Mitgliederausschuss diese im Rahmen seiner Möglichkeiten und trifft geeignete Maßnahmen. Die Beschwerden müssen schriftlich vorgetragen werden. Dem zuständigen BNI-Direktor ist das Recht vorbehalten, die Mitgliedschaft ohne Angabe von Gründen zu beenden.

25. Entscheidungsbefugnis
Der zuständige BNI-Direktor ist befugt, anstelle des Mitgliederausschusses zu entscheiden oder dessen Entscheidung zu ändern.

26. Anzahl Unternehmerteams
BNI kann in jeder Stadt oder Gemeinde ein oder mehrere Unternehmerteams errichten.

27. Haftung
BNI haftet nicht für seine Mitglieder. Sie sind weder Erfüllungs- noch Verrichtungsgehilfen von BNI. Die Haftung von BNI ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Die Haftung für entgangenen Gewinn, ideelle oder mittelbare Schäden sowie reine Vermögensschäden wird ausgeschlossen.

28. Datenverwendung
Die den Antrag auf Begründung einer Mitgliedschaft stellende Person wird darauf hingewiesen, dass BNI sämtliche im Antrag bekannt gewordene oder im Verlaufe der Mitgliedschaft dem Unternehmerteam, dem BNI-Direktor und BNI selbst bekannt gewordene Daten durch BNI verarbeitet werden, und dies zum Zweck der Erfüllung dieses Vertrags oder zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen. Soweit dies zur Wahrung der berechtigten Interessen des BNI, BNI-Direktors und des Unternehmerteams, dort insbesondere des Führungsteams oder des Mitgliederausschusses, erforderlich ist, dürfen die Daten auch für außervertragliche Zwecke, insbesondere die werbliche Ansprache, verwendet werden.

Dem Mitglied zugängliche Daten von anderen Mitgliedern dienen ihm für die Weitergabe von Empfehlungen. Das Mitglied verpflichtet sich, die Daten nicht ohne Erlaubnis der betreffenden Mitglieder zu Werbezwecken zu nutzen (z.B. für Werbeversand, Newsletter per E-Mail usw.). Es ist dem Mitglied nicht gestattet, Mitgliederverzeichnisse in gedruckter oder elektronischer Form an Besucher oder Dritte ohne Zustimmung der anderen Mitglieder weiterzugeben. Die Weitergabe von Angaben über Mitglieder im Rahmen einer Empfehlung fällt nicht unter diese Bestimmung.

Bevor das Mitglied einen Besucher zu einem Treffen bei einem Unternehmerteam einlädt, wird es den Besucher darüber informieren, dass dessen Daten an BNI, den BNI-Direktor, das Unternehmerteam sowie über das BNI-Connect an das BNI Global Headquarters, 11525 N Community House Road, Suite 475, Charlotte, NC 28277, USA übermittelt werden und dass dies einerseits der Vorbereitung und Durchführung des Besuchs und auch der anschließenden werblichen Ansprache zum Zweck der Direktwerbung dienen kann. Das gleiche gilt für Eingabe von Empfehlungen und die dadurch betroffenen Personen.

Das Mitglied nimmt zur Kenntnis, dass die Daten derzeit aufgrund der sog. EU-Standardvertragsklauseln i.S.v. Artikel 46 DSGVO an die hier benannten US-Unternehmen übermittelt werden. Das Mitglied informiert Besucher und durch Empfehlung betroffene Personen, deren personenbezogene Daten dadurch betroffen sind, hiervon ebenfalls.

 

Das Mitglied willigt ein, dass seine im Antrag genannten oder während der Vertragslaufzeit an den Vertragspartner übermittelten Daten, auch zugunsten der oben genannten Lizenznehmerin für interne, über die Vertragsabwicklung hinausgehende Zwecke (Erstellung von Statistiken, Zusammenführung mit anderen BNI-Mitgliedern, interne Statistiken) verarbeitet, genutzt und bereitgehalten werden. Diese Einwilligung umfasst auch die Möglichkeit, die die Member-Traffic-Lights (Mitgliederkennzahlen) in der sog. BNI U – dem internen Schulungsportal von BNI – zu hinterlegen, sodass zum Zweck des wechselseitigen Austauschs zwischen den einzelnen Mitgliedern eingesehen werden können. Das Mitglied willigt ein, dass diese Daten auch über den Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungszwecken hinaus zu werblichen Zwecken verarbeitet werden dürfen.

Das Mitglied erklärt seine Zustimmung, dass seine Daten in der Datenbank der Internetplattform www.bniconnectglobal.com auch zu Zwecken der werblichen Ansprache gespeichert werden. Dem Mitglied ist bekannt, dass diese von der BNI Global Headquarters, 11525 N Community House Road, Suite 475, Charlotte, NC 28277, USA betrieben wird und sich die Verwaltung und Nutzung der Daten ausschließlich nach den auf dieser Internetseite niedergelegten datenschutzrechtlichen Bestimmungen richtet. Als Betreiber der Website haftet ausschließlich BNI Global Headquarters.

Einwilligung zum Recht am eigenen Bild: Außerdem erklärt das Mitglied, die jederzeit ohne Angabe von Gründen widerrufliche, unentgeltliche Zustimmung zur Anfertigung von Fotos und Filmen ihrer Person bei BNI-Events und –Treffen durch die in der vorstehenden Einwilligung genannten Stellen. Die Zustimmung erstreckt sich neben der Anfertigung von Fotos und Filmen des Mitglieds auch darauf, sie zu bearbeiten, aufzubereiten, zu kopieren, zu speichern sowie auf den Internetseiten von BNI (z.B. www.bni.de) bzw. auf den Internetplattformen Facebook, Twitter, YouTube, bni-Blog.at, bzw. BNI-Druckwerken (z.B. Einladungskarten, BNI-Zeitschriften, etc.) u.a. zu veröffentlichen. Die Zustimmung ist unbefristet und gilt weltweit. Die gegenständliche Zustimmung gilt während der Dauer Mitgliedschaft, wie auch nach deren Beendigung. Der Betreiber/Verantwortliche der oben genannten Medien haftet nicht dafür, dass Dritte ohne Wissen des Betreibers/Verantwortlichen den Inhalt der genannten Medien für weitere Zwecke nutzen, so insbesondere auch durch das Herunterladen und/oder Kopieren von Fotos. Die vorstehende Zustimmung gilt auch für den Fall, dass der Betreiber/Verantwortliche in einer anderen Rechtsform [z. B. als GmbH] tätig wird.“
 

Die vorstehenden Einwilligungserklärungen werden freiwillig gegeben und können jederzeit widerrufen werden; dies formfrei gegenüber BNI.

BNI ermöglicht es den Mitgliedern, mit dem BNI U-Konto (im amerikanischen BNI University) einen Dienst und einen Vorteil ihres BNI Connect-Kontos und ihrer Mitgliedschaft zu nützen. Anbieter des BNI U-Konto ist BNI Global LLC. Auftragsdatenverarbeiter ist schoox.com, mit Sitz in 98 San Jacinto Blvd, Austin, Texas 78701. Der Beauftragung dieses Unternehmens steht nicht entgegen, dass es Daten außerhalb der Europäischen Union verarbeitet, da es durch die BNI Global, LLC gemäß den EU-Standard-Vertragsklauseln gebunden ist, wodurch die Verarbeitung ergänzend durch Artikel 46 DSGVO gerechtfertigt ist. Die Datenverarbeitung ist ohne Einwilligung zulässig, da BNI dies zur Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten gegenüber dem Mitglied macht (Artikel 6 Absatz 1 Satz 1 lit. b DSGVO).

29. Änderung der AGB
BNI behält sich das Recht vor, die Allgemeinen Geschäftsbedingungen, BNI-Regeln und Richtlinien zu ändern. Die Änderung ist verbindlich, sobald sie dem Mitglied in geeigneter Form bekannt gegeben wurde.

30. Salvatorische Klausel
Sind oder werden einzelne der vorstehenden Regelungen unwirksam, verpflichten sich die Vertragsparteien, die unwirksamen Regelungen durch Regelungen, die dem Sinn und Zweck und der wirtschaftlichen Zielrichtung der unwirksamen Regelung möglichst nahekommen, zu ersetzen.

Hier können Sie die AGBs für Deutschland downloaden.

Zusätzliche Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

für die Teilnahme am Zusatzprogramm BNI EXPERT

  1. Einleitung

Der Vertragspartner ist bereits Mitglied in einem Regionalen Chapter. Die Mitgliedschaft als BNI EXPERT ist nach dem Verständnis beider Vertragsparteien ein

  • neuer Vertrag, der das Zusatzprogramm BNI EXPERT umfasst,

  • und als Basisleistung die Teilnahme am Regionalen Chapter enthält,

  • wobei die Laufzeit beider Mitgliedschaften mit neuem Vertragsbeginn auf 12 Kalendermonate synchronisiert werden.

Die Parteien sind einig, dass die bereits bestehenden AGB für die Mitgliedschaft im Regionalen Chapter daher weiterhin Geltung haben. In Abweichung und Ergänzung vereinbaren sie für die Zusatzprogramm BNI EXPERT die zusätzlichen AGB zu II. .

BNI ist ein internationales Dienstleistungsunternehmen im Marketingbereich der BNI Global Headquarters, 11525 N Community House Road, Suite 475, Charlotte, NC 28277, USA. Lizenznehmer für Deutschland-Österreich ist die BNI GmbH & Co.KG, Rennweg 9/4, 1030 Wien, Österreich.

Der unabhängige regionale BNI-Franchisenehmer, im Folgenden immer BNI genannt, ist Vertragspartner der antragstellenden Person.

  1. Einzelne Regelungen

1. Vertragsart und Vertragsleistung

Bei dem hier vorliegenden Vertrag handelt es sich um einen Dienstvertrag. Gegenstand der Leistung ist die zusätzliche Organisation und Durchführung von ein oder mehreren Experten Zirkeln, die sich zum Zwecke des fachlichen Gedankenaustausches treffen. Dies umfasst den jeweiligen Inhalt der Expertentätigkeit, aber auch jeden anderen Bereich der Unternehmensplanung- und führung. Die Treffen werden einmal monatlich per Videokonferenz durchgeführt. Einmal jährlich findet ein Live Treffen statt. BNI behält sich das Recht zur Umorganisation und Schließung von Experten Zirkeln vor. Die Mitgliedschaft in einem bestimmten Experten Zirkel ist demnach nicht geschuldet. Beiden Parteien ist bekannt, dass es sich bei BNI EXPERT um ein Pilotprojekt von BNI Global handelt, das nach Namensgebung und Leistungsinhalt zukünftig noch abgeändert werden kann. Das einseitige Änderungsrecht steht hierbei ausschließlich der BNI GmbH & Co.KG, Rennweg 9/4, 1030 Wien, Österreich nach billigem Ermessen zu. Diesbezüglich gelten §§ 317 Abs. 1, 315 BGB.

2. Fachgebiet-Exklusivität
In den Experten Zirkeln besteht keine Fachgebiets-Exklusivität.

3. Haupterwerb, Nebenerwerb

4. Natürliche und juristische Personen
Es gelten die AGB 3. und 4. über die Mitgliedschaft im Regionalen Chapter.

5. Abgabe der Bewerbung

6. Prüfung der Bewerbung

7. Aufnahme des Bewerbers

8. Ablehnung der Bewerbung
Der in den AGB 5. bis 8. über die Mitgliedschaft im Regionalen Chapter beschriebene Bewerbungsgang, nebst Abschluss des Vertrages gilt für die Bewerbung für die Zusatzleistung BNI EXPERT sinngemäß in gleicher Weise. Besondere Aufnahmekriterien für das Zusatzprogramm BNI EXPERT sind nicht vereinbart.

9. Zahlung
Bei Antragstellung sind eine einmalige Aufnahmegebühr und ein jährlicher Betrag für die Teilnahme am Zusatzprogramm BNI EXPERT im Voraus zu zahlen. Der Gesamtbetrag umfasst die Basismitgliedschaft im jeweiligen Regionalen Chapter. Juristische Personen zahlen für die tatsächlich teilnehmenden Personen einzeln. Der Betrag für die Teilnahme kann durch Banküberweisung, Lastschrifteneinzug oder SEPA-Lastschrift im Abbuchungsverfahren eingezogen werden. Ein Widerspruch gegen die Abbuchung ist nicht möglich. Der Jahresbeitrag für Neuverträge ist mit dem Datum der Bewerbung fällig. Die Transport-, Unterkunfts-, Programm- und Bewirtungskosten für Live-Treffen sind in der Leistung von BNI nicht enthalten. Bei der Zahlung des ersten Beitrages wird hinsichtlich der abgelösten Mitgliedschaft im regionalen Chapter eine zeitanteilige Gutschrift (pro rata temporis) nach Monaten erteilt.

10. Vertragsdauer
Der Vertrag ist über die Teilnahme am Zusatzprogramm BNI EXPERT ist gemäß dem Antrag des Bewerbers fest auf 12 Kalendermonate abgeschlossen. Er beginnt nach der Annahme der Bewerbung und dem Vertragsschluss mit jeweils 1. des Folgemonats.

11. Vertragsverlängerung
Es gilt sinngemäß die 11. der AGB über die Mitgliedschaft im regionalen Chapter.

12. Verspätungszuschläge
Es gilt sinngemäß die 12. der AGB über die Mitgliedschaft im regionalen Chapter.

13. Verpflichtungen von BNI
Verpflichtung von BNI ist die zusätzliche Organisation und Durchführung von Experten Zirkeln zur Durchführung des Zusatzprogramms BNI EXPERT Unternehmer-Treffen als Videokonferenzen und Live- Treffen in einem oder mehreren Experten Zirkeln zum fachlichen und unternehmerischen Gedankenaustausch.

14. Verpflichtungen des Mitglieds
Zahlung des Jahresbeitrages, aktive Mitarbeit beim Aufbau und der Weiterentwicklung des Experten Zirkels, so etwa die Übernahme von Funktionen. Das Mitglied soll entweder persönlich oder durch einen Vertreter an den Videokonferenzen teilnehmen. Vertreter können ausschließlich Personen aus dem Unternehmen sein, die entsprechend ihrer Ausbildung und/oder Funktion im Unternehmen sachkundig zu den Themen des Experten Zirkels beitragen können. Die Einhaltung der BNI-Regeln & -Richtlinien und Einhaltung des BNI Ehrenkodex ist ebenfalls Teil der Verpflichtung des Zusatzprogramms BNI EXPERT. Die Verpflichtungen gemäß den AGB für die Teilnahme an regionalen Chaptern bleiben unberüht und gelten weiter.

15. Teilnahme
Es gilt sinngemäß die 15. der AGB über die Mitgliedschaft im regionalen Chapter.

16. Fachgebietskonflikt
Entfällt: Es gilt 2. dieser AGB.

17. Vertragsbeendigung / Pausieren
Der Vertrag endet nach der Vertragslaufzeit von 12 Kalendermonaten ohne dass es einer Kündigung bedarf. Eine ordentliche Kündigung ist vor Ablauf der Festvertragslaufzeit ausgeschlossen. Das Recht der außerordentlichen Kündigung bleibt unberührt. Eine außerordentliche Kündigung muss schriftlich erfolgen. Voraussetzung für eine außerordentliche Kündigung durch BNI oder eine kündigungsberechtigte Person ist eine vorangegangene Abmahnung.

Da Teilnahme am Zusatzprogramms BNI EXPERT und Teilnahme am regionalen Chapter eine vertragliche Einheit bilden, ist die Beendigung nur eines Vertragsteils ausgeschlossen.

Das Mitglied pausiert hinsichtlich der Teilnahme im Zusatzprogramms BNI EXPERT automatisiert, wenn das regionale Chapter wieder zur Kerngruppe wird. Die Pause endet automatisch, wenn der Kerngruppenstatus verlassen wird. Kommt es nicht zu einer neuerlichen Gründung, endet der Vertrag. Das Mitglied kann darüber hinaus selbst aufgrund einseitiger Entscheidung pausieren.

18. Rückerstattung von Beiträgen
BNI erstattet grundsätzlich keine Beiträge zurück, auch dann nicht, wenn die mit der Mitgliedschaft verbundenen Erwartungen nicht erfüllen, die Treffen nicht oder nicht der vorgesehenen Häufigkeit oder Teilnehmerzahl abgehalten werden oder das Mitglied nicht teilnehmen konnte (aus welchem Grund auch immer) oder der Vertrag von BNI oder anderen Kündigungsberechtigten des Unternehmerteams gekündigt wurde.

Hiervon abweichend gilt folgendes: erfolgt eine Kündigung aufgrund Entscheidung des Mitgliederausschusses, erhält das Mitglied eine Erstattung von 75% des für die Restlaufzeit geleisteten Jahresbeitrages, nach Monaten berechnet. 25% verbleiben BNI als Kostenerstattung. Gleiches gilt, wenn eine Kerngruppe den Gruppenstatus nicht wieder erreicht und dem Mitglied kein anderes regionales Chapter zur Teilnahme angeboten werden kann. Pausiert das Mitglied aufgrund eigenen Wunsches, erhält es eine Zeitgutschrift zur zukünftigen Nutzung. 2 Jahre nach dem Zeitpunkt des Beginns der Pause verfällt der Anspruch ersatzlos. Für diesen Fall ist auch eine anteilige finanzielle Erstattung ausgeschlossen

19. Fehlzeiten und Anwesenheitspflichten

20. Ausnahmen von der Anwesenheitspflicht

21. Fachgebiets- oder Wohnortwechsel

22. Gutschrift von Mitgliedsmonaten
19. bis 22. der AGB für die Mitgliedschaft in regionalen Chaptern finden auf die Teilnahme am Zusatzprogramms BNI EXPERT keine Anwendung.

23. Einlösung von Gutschriften
Pausiert das Mitglied aufgrund eigenen Wunsches erhält es eine Zeitgutschrift zur zukünftigen Nutzung. 2 Jahre nach dem Zeitpunkt des Beginns der Pause verfällt der Anspruch ersatzlos.

24. Beschwerden
Werden Beschwerden über ein Mitglied im Zusatzprogramms BNI EXPERT, bezüglich seiner Tätigkeit im Experten Zirkel vorgebracht, ist diese an die BNI GmbH & Co.KG, Rennweg 9/4, 1030 Wien, Österreich zu richten. Diese prüft die Beschwerde im Rahmen ihrer Möglichkeiten und trifft geeignete Maßnahmen. Die Beschwerden müssen schriftlich vorgetragen werden. BNI bleibt das Recht vorbehalten, die Mitgliedschaft ohne Angabe von Gründen zu beenden.

25. Entscheidungsbefugnis
Entscheidungsbefugt ist ein einseitig von der BNI GmbH & Co.KG, Rennweg 9/4, 1030 Wien, Österreich benannter Entscheidungsträger.

26. Anzahl Unternehmerteams
BNI kann einen oder mehrere Experten Zirkel einrichten.

27. Haftung
BNI haftet nicht für seine Mitglieder. Sie sind weder Erfüllungs- noch Verrichtungsgehilfen von BNI. Die Haftung von BNI ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Die Haftung für entgangenen Gewinn, ideelle oder mittelbare Schäden sowie reine Vermögensschäden wird ausgeschlossen.

28. Datenverwendung
Die Regelungen für die Datenverwendung bei Regionalen Chaptern, gelten für das Zusatzprogramm BNI EXPERT in gleicher Weise, (vgl. 28. der AGB für Regionale Chapter).

29. Änderung der AGB
BNI behält sich das Recht vor, die Allgemeinen Geschäftsbedingungen, BNI-Regeln und Richtlinien zu ändern. Die Änderung ist verbindlich, sobald sie dem Mitglied in geeigneter Form bekannt gegeben wurde.

30. Salvatorische Klausel
Sind oder werden einzelne der vorstehenden Regelungen unwirksam, verpflichten sich die Vertragsparteien, die unwirksamen Regelungen durch Regelungen, die dem Sinn und Zweck und der wirtschaftlichen Zielrichtung der unwirksamen Regelung möglichst nahekommen, zu ersetzen.

Zusätzliche Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

für die Teilnahme an Nationalen Chaptern

  1. Einleitung

Der Vertragspartner ist bereits Mitglied in einem Regionalen Chapter. Die Mitgliedschaft in einem Nationalen Chapter ist nach dem Verständnis beider Vertragsparteien ein

  • neuer Vertrag, der die Mitgliedschaft im Nationalen Chapter umfasst,

  • und als Basisleistung die Teilnahme am Regionalen Chapter enthält,

  • wobei die Laufzeit beider Mitgliedschaften mit neuem Vertragsbeginn auf 12 Kalendermonate synchronisiert werden.

Die Parteien sind einig, dass die bereits bestehenden AGB für die Mitgliedschaft im Regionalen Chapter daher weiterhin Geltung haben. In Abweichung und Ergänzung vereinbaren sie für die Mitgliedschaft im Nationalen Chapter die zusätzlichen AGB zu II. .

BNI ist ein internationales Dienstleistungsunternehmen im Marketingbereich der BNI Global Headquarters, 11525 N Community House Road, Suite 475, Charlotte, NC 28277, USA. Lizenznehmer für Deutschland-Österreich ist die BNI GmbH & Co.KG, Rennweg 9/4, 1030 Wien, Österreich.

Der unabhängige regionale BNI-Franchisenehmer, im Folgenden immer BNI genannt, ist Vertragspartner der antragstellenden Person.

  1. Einzelne Regelungen

 

1. Vertragsart und Vertragsleistung
Bei dem hier vorliegenden Vertrag handelt es sich um einen Dienstvertrag. Gegenstand der Leistung ist die zusätzliche Organisation und Durchführung von Unternehmer-Treffen in einem oder mehreren Nationalen Chaptern zu Marketingzwecken, d.h. der Anbahnung und Durchführung von nationalen Geschäften. Die Treffen werden einmal monatlich per Videokonferenz durchgeführt. Einmal jährlich findet ein Live Treffen statt. BNI behält sich das Recht zur Umorganisation und Schließung von Nationalen Chaptern vor. Die Mitgliedschaft in einem bestimmten Nationalen Chapter ist demnach nicht geschuldet. Beiden Parteien ist bekannt, dass es sich bei dem National Chapter um ein Pilotprojekt von BNI Global handelt, das nach Namensgebung und Leistungsinhalt zukünftig noch abgeändert werden kann. Das einseitige Änderungsrecht steht hierbei ausschließlich der BNI GmbH & Co.KG, Rennweg 9/4, 1030 Wien, Österreich nach billigem Ermessen zu. Diesbezüglich gelten §§ 317 Abs. 1, 315 BGB

2. Fachgebiet-Exklusivität
In Nationalen Chaptern besteht keine Fachgebiets-Exklusivität.

3. Haupterwerb, Nebenerwerb

4. Natürliche und juristische Personen
Es gelten die AGB 3. und 4. über die Mitgliedschaft im Regionalen Chapter.

5. Abgabe der Bewerbung

6. Prüfung der Bewerbung

7. Aufnahme des Bewerbers

8. Ablehnung der Bewerbung
Der in den AGB 5. bis 8. über die Mitgliedschaft im Regionalen Chapter beschriebene Bewerbungsgang, nebst Abschluss des Vertrages gilt für die Bewerbung in ein Nationales Chapter sinngemäß in gleicher Weise.

9. Zahlung
Bei Antragstellung sind eine einmalige Aufnahmegebühr und ein jährlicher Betrag für die Teilnahme am Nationalen Chapter im Voraus zu zahlen. Der Gesamtbetrag umfasst die Basismitgliedschaft im jeweiligen Regionalen Chapter. Juristische Personen zahlen für die tatsächlich teilnehmenden Personen einzeln. Der Betrag für die Teilnahme kann durch Banküberweisung, Lastschrifteneinzug oder SEPA-Lastschrift im Abbuchungsverfahren eingezogen werden. Ein Widerspruch gegen die Abbuchung ist nicht möglich. Der Jahresbeitrag für Neuverträge ist mit dem Datum der Bewerbung fällig. Die Transport-, Unterkunfts-, Programm- und Bewirtungskosten für Live-Treffen sind in der Leistung von BNI nicht enthalten. Bei der Zahlung des ersten Beitrages wird hinsichtlich der abgelösten Mitgliedschaft im regionalen Chapter eine zeitanteilige Gutschrift (pro rata temporis) nach Monaten erteilt.

10. Vertragsdauer
Der Vertrag ist über die Teilnahme am Nationalen Chapter ist gemäß dem Antrag des Bewerbers fest auf 12 Kalendermonate abgeschlossen. Er beginnt nach der Annahme der Bewerbung und dem Vertragsschluss mit jeweils 1. des Folgemonats.

11. Vertragsverlängerung
Es gilt sinngemäß die 11. der AGB über die Mitgliedschaft im regionalen Chapter.

12. Verspätungszuschläge
Es gilt sinngemäß die 12. der AGB über die Mitgliedschaft im regionalen Chapter.

13. Verpflichtungen von BNI
Verpflichtung von BNI ist die zusätzliche Organisation und Durchführung von Unternehmer-Treffen als Videokonferenzen und Live- Treffen in einem oder mehreren Nationalen Chaptern zu Marketingzwecken, d.h. der Anbahnung und Durchführung von nationalen Geschäften. Ein wirtschaftlicher Erfolg der Marketingmaßnahmen ist nicht geschuldet.

14. Verpflichtungen des Mitglieds
Zahlung des Jahresbeitrages, aktive Mitarbeit beim Aufbau und der Weiterentwicklung des Nationalen Chapters, so etwa die Übernahme von Funktionen. Das Mitglied soll entweder persönlich oder durch einen Vertreter an den Videokonferenzen teilnehmen. Die Einhaltung der BNI-Regeln & -Richtlinien und Einhaltung des BNI Ehrenkodex ist ebenfalls Teil der Verpflichtung im Nationalen Chapter. Die Verpflichtungen gemäß den AGB für die Teilnahme an regionalen Chaptern bleiben unberüht und gelten weiter.

15. Teilnahme
Es gilt sinngemäß die 15. der AGB über die Mitgliedschaft im regionalen Chapter.

16. Fachgebietskonflikt
Entfällt: Es gilt 2. dieser AGB.

17. Vertragsbeendigung / Pausieren
Der Vertrag endet nach der Vertragslaufzeit von 12 Kalendermonaten ohne dass es einer Kündigung bedarf. Eine ordentliche Kündigung ist vor Ablauf der Festvertragslaufzeit ausgeschlossen. Das Recht der außerordentlichen Kündigung bleibt unberührt. Eine außerordentliche Kündigung muss schriftlich erfolgen. Voraussetzung für eine außerordentliche Kündigung durch BNI oder eine kündigungsberechtigte Person ist eine vorangegangene Abmahnung.

Da Teilnahme am Nationalen Chapter und Teilnahme am regionalen Chapter eine vertragliche Einheit bilden, ist die Beendigung nur eines Vertragsteils ausgeschlossen.

Das Mitglied pausiert hinsichtlich der Teilnahme im Nationalen Chapter automatisiert, wenn das regionale Chapter wieder zur Kerngruppe wird. Die Pause endet automatisch, wenn der Kerngruppenstatus verlassen wird. Kommt es nicht zu einer neuerlichen Gründung, endet der Vertrag. Das Mitglied kann darüber hinaus selbst aufgrund einseitiger Entscheidung pausieren.

18. Rückerstattung von Beiträgen
BNI erstattet grundsätzlich keine Beiträge zurück, auch dann nicht, wenn die mit der Mitgliedschaft verbundenen Erwartungen nicht erfüllen, die Treffen nicht oder nicht der vorgesehenen Häufigkeit oder Teilnehmerzahl abgehalten werden oder das Mitglied nicht teilnehmen konnte (aus welchem Grund auch immer) oder der Vertrag von BNI oder anderen Kündigungsberechtigten des Unternehmerteams gekündigt wurde.

Hiervon abweichend gilt folgendes: erfolgt eine Kündigung aufgrund Entscheidung des Mitgliederausschusses, erhält das Mitglied eine Erstattung von 75% des für die Restlaufzeit geleisteten Jahresbeitrages, nach Monaten berechnet. 25% verbleiben BNI als Kostenerstattung. Gleiches gilt, wenn eine Kerngruppe den Gruppenstatus nicht wieder erreicht und dem Mitglied kein anderes regionales Chapter zur Teilnahme angeboten werden kann. Pausiert das Mitglied aufgrund eigenen Wunsches, erhält es eine Zeitgutschrift zur zukünftigen Nutzung. 2 Jahre nach dem Zeitpunkt des Beginns der Pause verfällt der Anspruch ersatzlos. Für diesen Fall ist auch eine anteilige finanzielle Erstattung ausgeschlossen

19. Fehlzeiten und Anwesenheitspflichten

20. Ausnahmen von der Anwesenheitspflicht

21. Fachgebiets- oder Wohnortwechsel

22. Gutschrift von Mitgliedsmonaten
19. bis 22. der AGB für die Mitgliedschaft in regionalen Chaptern finden auf die Teilnahme am Nationalen Chapter keine Anwendung.

23. Einlösung von Gutschriften
Pausiert das Mitglied aufgrund eigenen Wunsches erhält es eine Zeitgutschrift zur zukünftigen Nutzung. 2 Jahre nach dem Zeitpunkt des Beginns der Pause verfällt der Anspruch ersatzlos.

24. Beschwerden
Werden Beschwerden über ein Mitglied aus dem Nationalen Chapter, bezüglich seiner Tätigkeit dort vorgebracht, ist diese an die BNI GmbH & Co.KG, Rennweg 9/4, 1030 Wien, Österreich zu richten. Diese prüft die Beschwerde im Rahmen ihrer Möglichkeiten und trifft geeignete Maßnahmen. Die Beschwerden müssen schriftlich vorgetragen werden. BNI bleibt das Recht vorbehalten, die Mitgliedschaft ohne Angabe von Gründen zu beenden.

25. Entscheidungsbefugnis
Entscheidungsbefugt ist ein einseitig von der BNI GmbH & Co.KG, Rennweg 9/4, 1030 Wien, Österreich benannter Entscheidungsträger.

26. Anzahl Unternehmerteams
BNI kann ein oder mehrere Nationale Chapter einrichten.

27. Haftung
BNI haftet nicht für seine Mitglieder. Sie sind weder Erfüllungs- noch Verrichtungsgehilfen von BNI. Die Haftung von BNI ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Die Haftung für entgangenen Gewinn, ideelle oder mittelbare Schäden sowie reine Vermögensschäden wird ausgeschlossen.

28. Datenverwendung
Die Regelungen für die Datenverwendung bei Regionalen Chaptern, gelten für die Mitgliedschaft im Natiotionalen Chapter in gleicher Weise, (vgl. 28. der AGB für Regionale Chapter).

29. Änderung der AGB
BNI behält sich das Recht vor, die Allgemeinen Geschäftsbedingungen, BNI-Regeln und Richtlinien zu ändern. Die Änderung ist verbindlich, sobald sie dem Mitglied in geeigneter Form bekannt gegeben wurde.

30. Salvatorische Klausel
Sind oder werden einzelne der vorstehenden Regelungen unwirksam, verpflichten sich die Vertragsparteien, die unwirksamen Regelungen durch Regelungen, die dem Sinn und Zweck und der wirtschaftlichen Zielrichtung der unwirksamen Regelung möglichst nahekommen, zu ersetzen.

AGBs für Österreich

vom 14.12.2020

I.DEFINITIONEN UND GRUNDLEGENDES VERSTÄNDNIS

BNI ist ein internationales Dienstleistungsunternehmen im Marketingbereich der BNI Global Headquarters, San Dimas, CA 91773 - 3080 USA. Master-Lizenznehmer für Deutschland- Österreich-Schweiz ist die BNI GmbH & Co KG, Rennweg 9/4, 1030 Wien. Der Master- Lizenznehmer vergibt für einzelne Regionen innerhalb seines Franchisegebietes Sub-Franchiserechte an einzelne Sublizenznehmer. Die diesen Antrag stellende Person tritt nur in ein Rechtsverhältnis mit dem jeweiligen Sublizenznehmer, der auch die Rechnung für die zu leistenden Mitgliedsbeiträge an den Antragsteller richtet. Unter „BNI“ wird daher im Folgenden der jeweilige Sublizenznehmer als Vertragspartner verstanden, sofern nicht auf eine andere Stelle ausdrücklich verwiesen wird. Dieser hat jedoch aufgrund seines Vertragsverhältnisses mit dem nächsthöheren Lizenznehmer gewisse Aufgaben (zB BNI-Connect, Verfassen schriftlicher Unterlagen, Organisation uam) delegiert. Mit Einzahlung des Mitgliedsbeitrages an den Rechnungsaussteller nach Annahme dieses Antrages kommt das Vertragsverhältnis nach Maßgabe dieser AGB zustande. Der Masterlizenznehmer hat das Recht die von dem Sublizenznehmer abgeschlossenen Vertragsverhältnisse zu den Mitgliedern auf einen geeigneten anderen Lizenznehmer zu übertragen und erteilt hierzu der Antragsteller sein Einverständnis.

BNI bietet ein Marketingprogramm für Unternehmer für Geschäftsempfehlungen an. Die Philosophie von BNI beruht auf der gegenseitigen Unterstützung und dem Engagement der Personen, die sich einer regionalen Unternehmergruppe („Unternehmerteam“) ohne eigene Rechtspersönlichkeit anschließen. Wer gibt, gewinnt! Dementsprechend wird dem Mitglied kein Erfolg geschuldet. Gegenstand der Leistung ist vielmehr die Zurverfügungstellung des erforderlichen Know-Hows zur Umsetzung des (Empfehlungs-)Marketingprogramms sowie Vorhalten einer Organisation zum Informationsaustausch zwischen den Mitgliedern, dem Führungsteam und den von BNI bestellten Repräsentanten. Die wöchentlichen Unternehmer- Treffen in den einzelnen Unternehmerteams nach den Regeln des vorgenannten Marketingprogramms werden durch die Mitglieder und deren Führungsteams eigenverantwortlich abgehalten. BNI schafft den immateriellen Rahmen und vermittelt das erforderliche Know-how durch einen erprobten Ablauf der Treffen, Verhaltensvorschläge für die einzelnen Teilnehmer sowie diverse Trainings. Die einzelnen Unternehmerteams funktionieren weitgehend nach dem Prinzip der Selbstverwaltung. Unternehmerteams dürfen jedoch nur unter den Namen und Marken von BNI auftreten, wenn die Unternehmerteams die BNI-Regeln befolgen. Es können zur Qualitätssicherung und Kontrolle der zulässigen Markenverwendung von BNI Personen zu den wöchentlichen Unternehmerteamtreffen entsandt werden.

Die Zugehörigkeit zu BNI und die Mitgliedschaft in einem BNI-Unternehmerteam richten sich nach diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen, dem BNI-Ehrenkodex sowie weiteren, schriftlich festgehaltenen Regeln und Richtlinien, die dem Mitglied ausgehändigt wurden (vgl insbesondere die Broschüre „Regeln und Informationen für Mitglieder“). Die den Antrag stellende Person anerkennt diese Regeln als verbindliche Grundlagen der Mitgliedschaft. Verstöße berechtigen zur ersatzlosen Auflösung des Vertragsverhältnisses und Ausschluss von der Teilnahmemöglichkeit.

BNI ist kein Verein iSd VereinsG, sodass dieses auch keine Anwendung für die Mitgliedschaft bei BNI findet. BNI ist ein Netzwerk von und für Unternehmer(n). Die den Antrag auf Mitgliedschaft stellende Person bestätigt hiermit ausdrücklich, dass dieses Angebot und auch die Mitgliedschaft und Teilnahme bei BNI im Rahmen des jeweiligen Unternehmens abgeschlossen wird und kein Gründungsgeschäft vorliegt. Das Mitglied ist Unternehmer iSd UGB und KSchG und finden die Regelungen des Konsumentenschutzgesetzes (KSchG) daher KEINE Anwendung. Der Begriff „Mitglied“ bezieht sich daher nicht auf einen Verein, eine Gesellschaft oder den Vertragspartner an sich, sondern drückt nur den Zugang zu dem Know-How sowie die Teilnahmemöglichkeit des Vertragspartners an den nach den Regeln von BNI angehaltenen Treffen desjenigen BNI-Unternehmerteams aus, welchem das Mitglied angehört. BNI bezeichnet die Unternehmer, die aktiv das von BNI zur Verfügung gestellte Marketingprogramm nutzen, als Mitglieder eines Unternehmerteams.

BNI-Direktor: Ein im Auftrag von BNI (bzw. dem jeweiligen Franchisenehmer) handelnder Ansprechpartner der Mitglieder (idR der Funktionsträger/Geschäftsführer des (Sub-)Franchisenehmers).

Unternehmerteam: Jede lokale BNI Unternehmergruppe wird „Unternehmerteam“ genannt. Dabei handelt es sich um eine rechtlich unselbständige Organisationseinheit, innerhalb der das Mitglied die wöchentlichen Treffen besucht. Diese Unternehmerteamtreffen werden durch andere Unternehmerteammitglieder moderiert, welche durch BNI eingeschult wurden. Die Unternehmerteamtreffen sollen nach den vorgegebenen Empfehlungen und im Rahmen der von BNI vorgegebenen Regeln veranstaltet werden. Jedes Mitglied kann nur einem Unternehmerteam angehören.

Aufbau- oder Kerngruppen-Phase: Die Bezeichnung „Kerngruppe“ bzw „Kerngruppe in Gründung“ ist eine Unterkategorie von „Unternehmerteam“, womit Unternehmerteams bezeichnet werden, die neu aufgebaut werden. BNI verwendet diese Begrifflichkeiten, wenn ein Unternehmerteam zwischen 0 und 15 bis 20 Mitglieder hat. Wichtige Merkmale: die Unternehmerteamtreffen in der Kerngruppenphase (auch „Informationsveranstaltungen“ genannt) dienen dazu, die Gruppe auf die Mindestgröße von 15 bis 20 Mitgliedern wachsen zu lassen. Es geht bei diesen Treffen darum, die Gäste über BNI zu informieren. Die BNI-Regeln Anwesenheitserfordernisse und Vertretungsregelung im Falle von Abwesenheit sind bereits gültig. Die Dauer dieser Phase ist sehr unterschiedlich und hängt stark ab vom Engagement der Mitglieder, von den regionalen Bedingungen und von anderen Faktoren ab. BNI unterstützt in dieser Phase mit der Erfahrung von vielen Jahren die Entwicklung der Gruppe.

Suspendieren eines Unternehmerteams: BNI (der Master- oder Subfranchisenehmer) behält es sich vor, ein Unternehmerteam, das die Anzahl von 16 Mitgliedern unterschreitet, zu suspendieren. Ziele dieser Maßnahme sind, dass dem einzelnen Mitglied keine Mitgliedsmonate verloren gehen und die Gruppe durch geeignete Maßnahmen wieder die Mindestgröße von 16 bis 20 Mitglieder erreicht. Die BNI-Standardagenda wird in dieser Phase durch die Informationsveranstaltung einer Kerngruppe ersetzt. Zudem vereinbaren die Vertragspartner untereinander gemeinsame Ziele, von deren Erreichen wiederum die Zukunft des Unternehmerteams abhängt. Erreicht die Gruppe die vereinbarten Ziele, wird der reguläre Unternehmerteambetrieb wieder aufgenommen, das Unternehmerteam wieder im BNIConnect geführt und die Mitgliedsmonate reduzieren sich wieder. BNI behält es sich vor, wenn eine Gruppe ihre Ziele nicht erreicht, diese Gruppe wieder zu schließen (siehe außerordentliche Kündigung).

Gründung eines Unternehmerteams / Gründungstermin / Gründungsveranstaltung: Diese Begriffe werden verwendet, wenn ein Unternehmerteam die Mindestgröße von 15 bis 20 Mitgliedern erreicht hat. Ab diesem Zeitpunkt wird das Unternehmerteam im BNIConnect offiziell geführt und werden im PALMS-Report die Kennzahlen eingetragen. Die Bedeutung und Erklärung des PALMS-Reports ist dem Mitglied bekannt. Reguläre Unternehmerteamsitzungen: Nach dem „Gründungstermin“ finden die wöchentlichen Treffen im Rahmen der BNI-Standard-Agenda statt.

Bewerbung: Die Abgabe einer Bewerbung zeigt an, dass der Bewerber das BNI- Marketingprogramm nutzen will. Die Bewerbung stellt ein für 2 Monate verbindliches und unwiderrufliches Anbot zum Vertragsabschluss dar. Nur im Falle einer Annahme einer Bewerbung kommt der Vertrag mit Einzahlung der durch den zuständigen Lizenznehmer vorgeschriebenen Mitgliedsbeiträge mit diesem Lizenznehmer zustande. BNI unterscheidet zwischen Neubewerbung und Verlängerungsbewerbung.

Fachgebiet-Exklusivität: Aus jedem Fachgebiet kann jeweils nur eine Person Mitglied eines BNI- Unternehmerteams werden. Ein Mitglied kann jeweils nur ein Fachgebiet in einem Unternehmerteam belegen. Grundsätzlich gelten die Fachgebietsdefinitionen von BNI, die auf Basis der „International Standard Industrial Classification“, abgekürzt „ISIC“, entwickelt wurden. Diese sind so ausgelegt, dass viele Experten in einer Gruppe Mitglied sein können. Im Gegenzug dazu steht der Generalist, der mit seiner Definition von „Branche“ oftmals ein sehr breites Portfolio beansprucht und damit der Gruppe Wachstums- und Geschäftschancen nimmt. Über Streitfragen entscheidet der Mitgliederausschuss, das Interesse der Gruppe steht über dem Interesse des Einzelnen. Der zuständige BNI-Direktor hat ein Vetorecht. Mitgliedschaft: BNI spricht von Mitgliedschaft in einem Unternehmerteam für die Dauer eines bestehenden Vertrages.

Schneller gesuchte Unternehmer finden bzw. selbst besser gefunden werden sowie die Schärfung und Spezialisierung des eigenen Unternehmensprofils. Das ermöglicht die Fachgebietsliste. Die Fachgebietsliste mit den übergeordneten Wirtschaftszweigen wurde übersichtlich strukturiert, stark reduziert und an den ISIC Standard (Klassifikation der UNO zur Gliederung von Wirtschaftsbereichen und Industriezweigen) angepasst. Bitte wählen Sie EIN Fachgebiet für Ihre Bewerbung bei einem BNI-Unternehmerteam aus (auch wenn Sie Kompetenzen in mehreren Fachgebieten haben sollten). Damit kommen wir einem vielfach geäußerten Mitgliederwunsch nach einer Spezialisierung in den Unternehmerteams nach.

Sollte Ihr Fachgebiet auf der Liste fehlen, dann wählen Sie bitte den Wirtschaftszweig in dem Sie sich am besten wiederfinden und dann die Fachgebietsnummer/code des jeweiligen Spezialisten in diesem Wirtschaftszweig. Sollten Sie z. B. Ingenieur für Bauakustik sein und die Fachgebiete in unserer Übersicht nicht zutreffend für Sie sein, dann wäre für Ihre Bewerbung das Fachgebiet „Architektur & Haus & Garten (71) / _Spezialist (719000)“. Wichtig ist, dass Ihr Fachgebiet nicht im Konflikt mit einem der existierenden Fachgebiete steht.

Aufnahmeprozess bezüglich Fachgebiet:

 
   

Mitglieds- bzw Jahresbeitrag: Dabei handelt es sich um ein von den einzelnen Mitgliedern für die von BNI erbrachten Dienstleistungen jährlich im Vorhinein zu leistendes Entgelt.

Unternehmerteamsitzungen: Die Treffen der BNI-Unternehmerteams finden wöchentlich statt und beginnen pünktlich um 7.00 Uhr morgens und enden um 8.30 Uhr. Die Mitglieder sind verpflichtet, rechtzeitig zu erscheinen und bis zum Ende des Treffens hieran teilzunehmen, um das erforderliche Vertrauensverhältnis zum Empfehlungsmarketing aufzubauen und aufrecht zu erhalten. Ein Verstoß berechtigt BNI des betroffenen Unternehmerteams zur ersatzlosen Beendigung der Mitgliedschaft.

Zusammenkünfte der Unternehmerteams (im Folgenden auch „Chapter“ genannt) können sowohl in Form von persönlichen Treffen an einem bestimmten Veranstaltungsort als auch als Online-Meetings abgehalten werden. Näheres ist Punkt II.7. zu entnehmen.

BNI-Connect: ist die Datenbank, Website und Social-Media-Tool von BNI (www.bniconnectglobal.com). Diese Leistung von BNI ist freiwillig und der konkrete Leistungsumfang kann von BNI eingestellt oder abgeändert werden. Jedes Mitglied kann freiwillig seine berufsbezogenen Daten im Netzwerk eingeben und aktuell halten. Die Anmeldung zu Veranstaltungen kann verpflichtend über BNI Connect vorzunehmen sein. Eine eingereichte Bewerbung bei BNI ist für die bewerbende Person für die Dauer von 2 Monaten verbindlich.

II. ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN (AGB)

1. Durch diese Bedingungen wird die Vertragsbeziehung zwischen dem Mitglied und BNI geregelt. Vertragspartner der antragstellenden Person ist der unabhängige regionale BNI Franchisenehmer (im Folgenden „BNI“ genannt). Es gelten ausschließlich die gegenständlichen Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Allfällige AGB des Mitglieds gelten nicht, soweit sie nicht von BNI schriftlich anerkannt wurden.
 

2. Fachgebiets-Exklusivität: Aus jeder Geschäftssparte bzw. jedem Fachgebiet kann jeweils nur eine Person Mitglied eines BNI-Unternehmerteams werden. Dies ist unabhängig vom tatsächlich erlernten Beruf, sondern abhängig von der Empfehlbarkeit/Kompetenz im beantragten Fachgebiet. Ein Mitglied kann jeweils nur ein Fachgebiet in einem Unternehmerteam belegen. Grundsätzlich gelten die Fachgebietsdefinitionen von BNI, die auf Basis der „Nomenclature statistique des activités économiques dans la Communauté européenne“, abgekürzt „NACE“, entwickelt wurden. Diese sind so ausgelegt, dass viele Experten in einer Gruppe Mitglied sein können. Im Gegenzug dazu steht der Generalist, der mit seiner Definition von „Fachgebiet“ oftmals ein sehr breites Portfolio beansprucht und damit der Gruppe Wachstums- und Geschäftschancen nimmt. Über Streitfragen entscheidet abschließend der Mitgliederausschuss des BNI Unternehmerteams. Das Interesse der Gruppe steht über dem Interesse des Einzelnen. Der zuständige BNI-Direktor hat ein Vetorecht.

3. Das Mitglied darf nicht gleichzeitig Mitglied einer Organisation mit dem Zweck von Geschäftsempfehlungen sein, deren Tätigkeit gemessen an der Internationalen Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken (Nizza) mit der von BNI vergleichbar ist. Im Zweifelsfalle ist vorher eine Abklärung mit BNI vorzunehmen.

4. Mitglieder können nur einen Haupterwerbszweig im Unternehmerteam vertreten, nicht jedoch ein Nebenerwerbsgeschäft.

5. Natürliche Personen können zur gleichen Zeit nur einem BNI-Unternehmerteam angehören. Juristische Personen haben jeweils eine natürliche Person als permanenten Vertreter für die Mitgliedschaft in einem bestimmten Unternehmerteam zu benennen. Die Zustimmung des Mitgliederausschusses im Sinne des Punkt 11. dieser AGB bezieht sich auf die juristische Person und auf die von dieser als permanenten Vertreter benannte natürliche Person. Ist die als permanenter Vertreter nominierte natürliche Person für die juristische Person handelsrechtlich nicht bzw. nicht selbstständig vertretungsbefugt, so hat der permanente Vertreter entsprechende Vollmachten, allenfalls notwendige Zustimmungserklärungen (zB zur Zahlung der Gebühren und Beiträge) etc. vorzulegen. Fehlen notwendige Zustimmungserklärungen, Vollmachten etc. und erfolgt auch keine nachträgliche Genehmigung, so haftet der permanente Vertreter persönlich für allfällige Schäden. Scheidet der permanente Vertreter aus dem Unternehmerteam aus, hat die juristische Person das Recht einen anderen permanenten Vertreter zu nominieren. Es liegt jedoch im Ermessen des Mitgliederausschusses, ob der nominierte permanente Vertreter an dessen Stelle treten kann. Wird kein geeigneter Vertreter benannt, hat BNI das Recht zur vorzeitigen ersatzlosen Vertragsauflösung. Juristische Personen können in verschiedenen Unternehmerteams durch verschiedene natürliche Personen vertreten sein. Punkt 11. dieser AGB gilt hinsichtlich der Zustimmung des Mitgliederausschusses sinngemäß.

6. Bei Antragstellung sind eine einmalige Aufnahmegebühr und ein jährlicher Betrag für die Teilnahme am BNI-Marketingprogramm im Voraus zu bezahlen (siehe Vorderseite „Ihre Investition“). Juristische Personen zahlen für die tatsächlich teilnehmenden Personen je Person gesondert.

7. Zusammenkünfte der Unternehmerteams (im Folgenden auch „Chapter“ genannt) können sowohl in Form von persönlichen Treffen an einem bestimmten Veranstaltungsort als auch als Online-Meetings abgehalten werden. Die in den AGB verwendeten Formulierungen „Treffen“, „Meetings“ oder „Zusammenkünften“ beziehen sich daher sowohl auf persönliche Treffen an einem bestimmten Veranstaltungsort als auch auf Online-Meetings. Ob einzelne Unternehmerteams die Meetings persönlich oder virtuell abhalten, wird von dem jeweiligen Unternehmerteam in Absprache mit den zuständigen Vertretern von BNI entschieden. Eine Änderung der Modalität der Zusammenkünfte (virtuelle Treffen statt persönlichen Treffen und vice versa) ist möglich, wobei die hierfür erforderlichen Voraussetzungen vom Führungsteam des Chapters im Einvernehmen mit den zuständigen Vertretern von BNI festgelegt werden. Das Mitglied erklärt sich damit einverstanden, dass es während laufender Mitgliedschaft ohne seine Zustimmung zu Änderungen der Modalitäten der Zusammenkünfte des für das Mitglied maßgeblichen Unternehmerteams kommen kann.

8. Virtuelle Meetings und persönliche Treffen stellen ein gleichwertiges Leistungsangebot dar, weil Gegenstand der Leistung von BNI die Zurverfügungstellung von Know-How zur Umsetzung des (Empfehlungs-)Marketingprogramms sowie das Vorhalten einer Organisation zum Informationsaustausch zwischen den Mitgliedern, dem Führungsteam und den von BNI bestellte Repräsentanten ist. Der Preis einer Mitgliedschaft in Online-Chaptern entspricht daher jenem von Unternehmerteams, die persönliche Treffen bevorzugen. Etwaige Unterschiede in der tatsächlichen Kostenbelastung der Mitglieder ergeben sich insbesondere durch Kosten, die mit persönlichen Treffen in unmittelbarem Zusammenhang stehen (Sitzungsgebühren, Raummiete, Personal, Frühstück, Anfahrtskosten, Parkgebühren etc.) Sofern behördliche Restriktionen oder sonstige wichtige Gründe (insbesondere Gesundheit, Sicherheit und höhere Gewalt) die Umstellung auf virtuelle Meetings erforderlich oder zweckdienlich machen, sind Ersatzansprüche der Mitglieder jedenfalls ausgeschlossen.

9. BNI bzw. der zuständige BNI-Direktor stellt für persönliche Zusammenkünfte keinen Veranstaltungsort bzw. keine Räumlichkeiten zur Verfügung und übernimmt auch nicht die diesbezüglichen Kosten, weder für Saalmiete, das Personal noch für die Bewirtung. Das jeweilige Unternehmerteam organisiert selbst einen geeigneten Rahmen für die persönlichen wöchentlichen Treffen. Bei diesen Treffen können zusätzliche Kosten für Raummiete und/oder Frühstück anfallen. Diese Beiträge werden weder von BNI bestimmt, noch verwaltet, noch kommen diese BNI in irgendeiner Weise zugute. BNI übernimmt hierfür und für die für dieses Entgelt erbrachten Produkte und/oder Dienstleistungen oder den Veranstaltungsort selbst keinerlei Zusagen, Haftungen oder Gewähr. Das Unternehmerteam soll jedoch einen nach Größe und Zweck geeigneten Veranstaltungsraum auswählen.

Bei virtuellen Zusammenkünften werden die technischen Rahmenbedingungen (z.B. Zugang und Nutzung von Streaming-Diensten) für die Teilnahme von BNI bzw. den zuständigen Direktoren geschaffen und festgelegt. Diese von BNI bzw. den Direktoren vorgegebenen technischen Rahmenbedingungen werden dem jeweiligen Führungsteam des Chapters zur Verfügung gestellt und sind durch alle Mitglieder einzuhalten. Die von BNI vorgegebene wöchentliche Agenda für virtuelle Treffen wird unter anderem durch technische Parameter bestimmt. Die wöchentliche Agenda für virtuelle Treffen kann von der Agenda für persönliche Zusammenkünfte abweichen und darüber hinaus laufend angepasst und geändert werden. Die Einheitlichkeit der virtuellen Treffen der Unternehmerteams ist sicherzustellen und von allen Chaptern und deren Mitgliedern einzuhalten.

10. Bei Zahlungsverzug gelten Verzugszinsen iHv 10% p.a., mindestens aber 9,2 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz p.a., als vereinbart.

11. Die Aufnahme in ein Unternehmerteam erfolgt erst nach der Bezahlung der Teilnahmebeiträge gemäß Ziffer 6 und nach der Annahme der Bewerbung durch den Mitgliederausschuss des Unternehmerteams. Hierdurch entsteht die Zugehörigkeit zu bzw. Mitgliedschaft bei einem BNI-Unternehmerteam. Der Vertrag kommt erst nach Zustimmung des Mitgliederausschusses für das erste Vertragsjahr zustande. Analoges gilt bei einer Vertragsverlängerung.

12. Vertragslaufzeit: Wenn der Vertrag nach der Gründungsveranstaltung zustande kommt, beträgt die Vertragsdauer je nach Antragstellung entweder 12 oder 24 Monate. Kommt der Vertrag vor der Gründungsveranstaltung zustande, ist die Laufzeit des Vertrages entweder 12 oder 24 Monate zuzüglich der Anzahl der Monate ab Vertragsschluss bis zur Gründungsveranstaltung. Ein Anspruch auf Vertragsverlängerung besteht nicht. Es findet keine automatische Vertragsverlängerung statt.

13. Der Vertrag beginnt rückwirkend mit dem Zeitpunkt/Datum der Bewerbung. Aus verwaltungstechnischen Gründen werden Bewerbungen vom 1. bis 15. eines Monats auf Monatsbeginn, spätere Bewerbungen auf den ersten des folgenden Monats bezogen. Stimmt der Mitgliederausschuss der Aufnahme nicht zu, werden bezahlte Beträge zurückerstattet. Dies gilt nicht im Falle eines späteren gerechtfertigten Ausschlusses oder – aus welchem Grund immer – Austritts des Mitglieds.

14. Das Mitglied hat die vorgeschriebenen, fälligen Beiträge, Gebühren, Barauslagenersätze etc. für die gesamte vereinbarte Vertragslaufzeit im Vorhinein zu bezahlen, sofern nicht ausdrücklich Abweichendes vereinbart ist (z.B. bei berechtigter außerordentlicher Kündigung durch das Mitglied). Nach der Aufnahme in ein Unternehmerteam oder in eine Kerngruppe, die ein neues Unternehmerteam aufbaut, werden keine Beträge (teilweise) zurückerstattet.

15. Vertragsgegenstand ist die Zurverfügungstellung des unter I. beschriebenen Marketingprogramms, Vermittlung des Know-Hows im Rahmen der sich nach den Regeln von BNI selbst organisierenden Unternehmerteams. Es wird auf Punkt I (Grundlegendes) verwiesen. BNI sagt keinen bestimmten Erfolg und keine bestimmte Ertragssteigerung zu und schuldet das Mitglied die Beiträge und Gebühren auch dann, wenn allenfalls mit der Mitgliedschaft verbundene geschäftlichen Erwartungen nicht erfüllt, die Treffen nicht oder nicht mit der vorgesehenen Häufigkeit oder Teilnehmerzahl abgehalten wurden oder das Mitglied – auch unverschuldet – nicht teilnehmen konnte bzw. aus dem Unternehmerteam (begründet) ausgeschlossen/gekündigt wird. Die vollen Beiträge und Gebühren werden vom Mitglied aufgrund der Gleichwertigkeit von Präsenztreffen und Online-Meetings (siehe auch bereits Punkt II.8.) auch dann geschuldet, wenn behördliche Restriktionen oder sonstige wichtige Gründe (insbesondere Gesundheit, Sicherheit und höhere Gewalt) die Umstellung auf virtuelle Meetings erforderlich oder zweckdienlich machen, ausschließlich Online-Meetings anstelle von persönlichen Treffen stattfinden oder sonst vom Führungsteam des Chapters im Einvernehmen mit zuständigen Vertretern von BNI und unter Einhaltung der hierfür erforderlichen Voraussetzungen festgelegt wird, fortan virtuelle Meetings statt Präsenzmeetings abzuhalten. BNI ist nicht primär eine Trainingsorganisation. Angebotene Trainings sollen nur die Grundlagen verschaffen, um im Rahmen des Marketingprogramms durch eigenes Engagement innerhalb des Unternehmerteams Empfehlungen auszutauschen. Gutschriften werden nur in ausdrücklich vorgesehenen Fällen (vgl Pkt 22.) gewährt. Selbst in jenen Fällen, in denen eine Gutschrift ausdrücklich vorgesehen ist, kann diese nicht in Geld abgelöst werden. Gutschriften gelten nur höchstpersönlich und sind nicht auf dritte Personen übertragbar. Die Einlösung einer Gutschrift setzt voraus, dass der Antragsteller im Einlösungszeitpunkt alle Voraussetzungen einer Mitgliedschaft bei BNI erfüllt und zur Einhaltung der jeweils gültigen Regeln bereit ist.

16. Vertragsbeendigung/Kündigung: Der Vertrag wird auf bestimmte Zeit abgeschlossen (Befristung 12 oder 24 Monate). Eine vorzeitige ordentliche Kündigung durch den Antragsteller ist ausgeschlossen. Hiervon unberührt bleibt das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund. Die außerordentliche Kündigung hat schriftlich zu erfolgen. Ihr hat idR eine schriftliche Abmahnung vorauszugehen. Als wichtige Kündigungs-/Ausschlussgründe gelten insbesondere jene unter Punkt 26. genannten. Eine Rückerstattung von Mitgliedsbeiträgen ist ausgeschlossen, sofern das Mitglied den Kündigungsgrund zu vertreten hat.

17. Das Mitglied verpflichtet sich, innerhalb von 60 Tagen nach der Aufnahme in das Unternehmerteam ein Mitgliedererfolgstraining zu absolvieren. Der Besuch weiterer Trainings („Workshops“), welche von BNI freiwillig angeboten werden, wird empfohlen und kann im Rahmen der Selbstverwaltung der einzelnen Unternehmerteams durch das jeweilige Führungsteam auch Mitgliedern verpflichtend vorgeschrieben werden.

18. Jedes Mitglied hat 3 Monate vor Ablauf der Mitgliedschaft zu erklären, ob es seine Mitgliedschaft verlängern will und gegebenenfalls einen schriftlichen Verlängerungsantrag an den Mitgliederausschuss zu stellen. Die Zustimmung des Mitgliederausschusses oder deren Verweigerung muss nicht begründet werden und ist nicht anfechtbar. Punkt 25. gilt analog.

19. Der Jahresbeitrag für die Verlängerung der Teilnahme am BNI-Marketingprogramm ist (im Falle der Zustimmung des Mitgliederausschusses) spätestens 30 Tage vor Ablauf der bisherigen Mitgliedschaftsdauer zur Zahlung fällig. Erfolgt die Zahlung nicht vor Ablauf der bisherigen Mitgliedschaftsdauer, hat das Mitglied eine Neubewerbung einzubringen und die damit verbundene Mitglieds- und Einschreibgebühren zu entrichten. Hiervon unberührt bleibt das Recht von BNI, weitergehende Schäden, Verzugszinsen, Mahn- und Inkassospesen etc geltend zu machen.

20. Mitglieder dürfen während eines Zeitraums von sechs Monaten bei höchstens drei Treffen fehlen. Wenn ein Mitglied nicht anwesend sein kann, kann es einen Vertreter bestimmen, welcher kein Mitglied desselben Unternehmerteams sein darf. In diesem Fall wird das Mitglied nicht als abwesend gezählt. Ansonsten ist ein Mitglied von der Anwesenheitspflicht nur bei langfristiger schwerwiegender Krankheit, Operation, Kuraufenthalt und gleichwertigen Umständen mit Zustimmung des Führungsteams seines Unternehmerteams ausgenommen. Das Mitglied kann aus diesen Gründen bis zu max acht Wochen fernbleiben, wenn es dies dem Unternehmerteam vorher anzeigt, die Gebühren für diesen Zeitraum gezahlt und versucht hat, für die Dauer der Abwesenheit eine Ersatzperson zu stellen. Die Mitgliedschaft wird hierdurch nicht unterbrochen. Auf die diesbezüglichen Detailregelungen in den „Regeln und Informationen für Mitglieder“ wird hingewiesen.


21.Die Mitglieder sind überdies angehalten, das Marketingprogramm durch eigenes Engagement und aktive Netzwerkarbeit im eigenen Interesse zu fördern. Dafür können Mitglieder neben der Einhaltung der Regeln auch diverse Funktionen in ihrem Unternehmerteam übernehmen oder sonst beim Aufbau und der Weiterentwicklung ihres Unternehmerteams aktiv mitarbeiten. Ein zentraler Teil des aktiven Netzwerkens besteht darin, Geschäftsempfehlungen und Besucher zu den Treffen mitzubringen. Jedes Mitglied hat sich nach besten Kräften und Möglichkeiten aktiv hierum zu bemühen. Das Führungsteam jedes Unternehmerteams kann eine Mindestanzahl an Geschäftsempfehlungen oder Besuchern festlegen, die Voraussetzung für die Fortsetzung oder Verlängerung der Mitgliedschaft ist. Besucher dürfen an Treffen bis zu zweimal teilnehmen.

22. Wenn die Berufssparte eines Besuchers in Konflikt mit der Berufssparte eines Mitglieds steht, ist es Sache des Mitglieds, den Mitgliederausschuss hierauf unverzüglich hinzuweisen, bevor der Besucher als Mitglied aufgenommen wird. Wenn ein Mitglied die Berufs- oder Geschäftssparte wechseln möchte, muss eine neue Bewerbung für mindestens 12 Monate gestellt und die Zustimmung des Mitgliederausschusses für den Wechsel eingeholt werden.

23. Tritt ein Mitglied infolge Orts- oder Fachgebietswechsels aus einem Unternehmerteam aus, so erhält es bei einer noch verbleibenden Mitgliedschaftszeit von mindestens einem Monat eine entsprechende anteilige Gutschrift. Die Gutschrift verjährt nach zwei Jahren. Sie kann bei Aufnahme in ein BNI-Unternehmerteam weltweit eingelöst werden.

24.Falls ein Mitglied den Wohnort oder das Fachgebiet wechselt, kann es – mit vorheriger Zustimmung des zuständigen BNI-Direktors – das Unternehmerteam wechseln. In diesem Fall hat das Mitglied beim neuen Unternehmerteam eine neue Bewerbung für mindestens 12 Monate zu stellen. Verfügt das Mitglied über eine Gutschrift gemäß Ziffer 21, wird der gutgeschriebene Betrag an die Teilnahmegebühr angerechnet. Lautet die Gutschrift über mehr als sechs Monate, so kann sich die Bewerbung auf diese Dauer beschränken. Das Mitglied hat das Mitgliedererfolgstraining erneut zu absolvieren.

25. Werden Beschwerden über ein Mitglied vorgebracht, überprüft der Mitgliederausschuss diese im Rahmen seiner Möglichkeiten und trifft geeignete Maßnahmen. Dem zuständigen BNI- Direktor ist das Recht vorbehalten, die Mitgliedschaft im jeweiligen Unternehmerteam ohne Angabe von Gründen zu beenden. Dies unter Fortbestehen des Rechts zur Bewerbung in einem anderen Unternehmerteam unter Berücksichtigung einer entsprechenden Gutschrift, sofern das Mitglied die Beendigung der Mitgliedschaft nicht schuldhaft zu vertreten hat.

26. Missachtet oder verletzt ein Mitglied die Allgemeinen Geschäftsbedingungen, den BNI- Ehrenkodex, die BNI-Regeln und Richtlinien, absolviert es das Mitgliedererfolgstraining (Punkt 17.) nicht, erfüllt es die minimalen Ziele des Unternehmerteams in Bezug auf die Anzahl weiter gegebener Empfehlungen oder mitgebrachter Besucher nicht, oder gibt sein (Geschäfts-)Verhalten Anlass zu berechtigten Beschwerden und/oder werden sonst Regeln von BNI verletzt, so kann es aus dem BNI-Unternehmerteam ohne Ersatz von Mitgliedsbeiträgen ausgeschlossen werden. Der Mitgliederausschuss kann zuvor eine Probezeit gewähren oder zusätzliche Auflagen (zB Besuch von Trainings, Mindestanzahl von Empfehlungen, Anwesenheit uam) erteilen. Die Entscheidung über den Ausschluss ist nicht anfechtbar.

27. Der zuständige BNI-Direktor ist berechtigt, an allen Unternehmerteamtreffen, unabhängig davon, ob es sich bei diesen um Präsenzmeetings oder virtuelle Meetings handelt, teilzunehmen. Er soll umfänglich über alle wesentlichen Vorgänge innerhalb eines BNI-Unternehmerteams zeitnah informiert werden. Der BNI-Direktor hat zur Gewährleistung des Ansehens des BNI- Marketingprogramms die Einhaltung der Regeln zu überwachen. Wenn er von Vorgängen erfährt, die gegen die BNI-Regeln verstoßen, hat er das Recht alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um einen regelkonformen Zustand herzustellen.

28. Datenverwendung

Die den Antrag auf Begründung einer Mitgliedschaft stellende Person wird darauf hingewiesen, dass BNI sämtliche im Antrag bekannt gewordene oder im Verlaufe der Mitgliedschaft dem Unternehmerteam, dem BNI-Direktor und BNI selbst bekanntgewordene Daten durch BNI verarbeitet werden, und dies zum Zweck der Erfüllung dieses Vertrags oder zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen. Soweit dies zur Wahrung der berechtigten Interessen des BNI, BNI-Direktors und des Unternehmerteams, dort insbesondere des Führungsteams oder des Mitgliederausschusses, erforderlich ist, dürfen die Daten auch für außervertragliche Zwecke, insbesondere die werbliche Ansprache, verwendet werden.

Dem Mitglied zugängliche Daten von anderen Mitgliedern dienen ihm für die Weitergabe von Empfehlungen. Das Mitglied verpflichtet sich, die Daten nicht ohne Erlaubnis der betreffenden Mitglieder zu Werbezwecken zu nutzen (z.B. für Werbeversand, Newsletter per E-Mail usw.). Es ist dem Mitglied nicht gestattet, Mitgliederverzeichnisse in gedruckter oder elektronischer Form an Besucher oder Dritte ohne Zustimmung der anderen Mitglieder weiterzugeben. Die Weitergabe von Angaben über Mitglieder im Rahmen einer Empfehlung fällt nicht unter diese Bestimmung.

Bevor das Mitglied einen Besucher zu einem Treffen bei einem Unternehmerteam einlädt, wird es den Besucher darüber informieren, dass dessen Daten an BNI, den BNI-Direktor, das Unternehmerteam sowie über das BNI-Connect an das BNI Global Headquarters, 11525 N Community House Road, Suite 475, Charlotte, NC 28277, USA übermittelt werden und dass dies einerseits der Vorbereitung und Durchführung des Besuchs und auch der anschließenden werblichen Ansprache zum Zweck der Direktwerbung dienen kann. Das gleiche gilt für Eingabe von Empfehlungen und die dadurch betroffenen Personen. Das Mitglied nimmt zur Kenntnis, dass die Daten derzeit aufgrund der sog. EU- Standardvertragsklauseln i.S.v. Artikel 46 DSGVO an die hier benannten US- Unternehmen übermittelt werden. Das Mitglied informiert Besucher und durch Empfehlung betroffene Personen, deren personenbezogene Daten dadurch betroffen sind, hiervon ebenfalls.

Das Mitglied willigt ein, dass seine im Antrag genannten oder während der Vertragslaufzeit an den Vertragspartner übermittelten Daten, auch zugunsten der oben genannten Lizenznehmerin für interne, über die Vertragsabwicklung hinausgehende Zwecke (Erstellung von Statistiken, Zusammenführung mit anderen BNI-Mitgliedern, interne Statistiken) verarbeitet, genutzt und bereitgehalten werden. Diese Einwilligung umfasst auch die Möglichkeit, die Member-Traffic-Lights (Mitgliederkennzahlen) im sog. BNI Business Builder (ehem. BNI U) – dem internen Schulungsportal von BNI – zu hinterlegen, sodass diese zum Zweck des wechselseitigen Austauschs zwischen den einzelnen Mitgliedern eingesehen werden können. Das Mitglied willigt ein, dass diese Daten auch über den Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungszwecken hinaus zu werblichen Zwecken verarbeitet werden dürfen.

Das Mitglied erklärt seine Zustimmung, dass seine Daten in der Datenbank der Internetplattform www.bniconnectglobal.com auch zu Zwecken der werblichen Ansprache gespeichert werden. Dem Mitglied ist bekannt, dass diese von der BNI Global Headquarters, 11525 N Community House Road, Suite 475, Charlotte, NC 28277, USA betrieben wird und sich die Verwaltung und Nutzung der Daten ausschließlich nach den auf dieser Internetseite niedergelegten datenschutzrechtlichen Bestimmungen richtet. Als Betreiber der Website haftet ausschließlich BNI Global Headquarters.

Einwilligung zum Recht am eigenen Bild: Außerdem erklärt das Mitglied, die jederzeit ohne Angabe von Gründen widerrufliche, unentgeltliche Zustimmung zurAnfertigung von Fotos und Filmen ihrer Person bei BNI-Events und durch die in der vorstehenden Einwilligung genannten Stellen. Die Zustimmung erstreckt sich neben der Anfertigung von Fotos und Filmen des Mitglieds auch darauf, sie zu bearbeiten, aufzubereiten, zu kopieren, zu speichern sowie auf den Internetseiten von BNI(z.B.www.bni.de) auf den Internetplattformen Facebook, bni-Blog.at, BNI-Druckwerken (z.B. Einladungskarten, BNI-Zeitschriften, etc.) u.a. zu veröffentlichen. Die Zustimmung ist unbefristet und gilt weltweit. Die gegenständliche Zustimmung gilt während der Dauer Mitgliedschaft, wie auch nach deren Beendigung. Der Betreiber/Verantwortliche der oben genannten Medien haftet nicht dass Dritte ohne Wissen des Betreibers/Verantwortlichen den Inhalt der genannten Medien für weitere Zwecke nutzen, so insbesondere auch durch das Herunterladen und/oder Kopieren von Fotos. vorstehende Zustimmung gilt auch für den Fall, dass der Betreiber/Verantwortliche in einer anderen Rechtsform [z. B. als GmbH] tätigwird.“

Die vorstehenden Einwilligungserklärungen werden freiwillig gegeben und können jederzeit widerrufen werden; dies formfrei gegenüber BNI.

Die technischen Rahmenbedingungen (z.B. Zugänge zu Streaming-Plattformen) für die virtuellen Zusammenkünfte der Unternehmerteams werden von BNI bzw. den zuständigen Direktoren geschaffen bzw. festgelegt. Sie werden dem jeweiligen Führungsteam des Chapters zur Verfügung gestellt und sind von sämtlichen Mitgliedern einzuhalten. Es kommt daher auch zu einer Verarbeitung der Daten der Mitglieder durch die verwendete Streaming-Plattform. Die Mitglieder erklären ihre ausdrückliche Einwilligung zu einer Verarbeitung ihrer Daten durch die jeweils genutzte Streaming-Plattform. Jegliche Verantwortung bzw. Haftung von BNI oder der BNI-Direktoren in diesem Zusammenhang ist ausgeschlossen.

BNI ermöglicht es den Mitgliedern, mit dem BNI Business Builder (ehem. BNI U)-Konto einen Dienst und einen Vorteil ihres BNI Connect-Kontos und ihrer Mitgliedschaft zu nützen. Anbieter des o.g. Kontos ist BNI Global LLC. Auftragsdatenverarbeiter ist schoox.com, mit Sitz in 98 San Jacinto Blvd, Austin, Texas 78701. Der Beauftragung dieses Unternehmens steht nicht entgegen, dass es Daten außerhalb der Europäischen Union verarbeitet, da es durch die BNI Global, LLC gemäß den EU-Standard-Vertragsklauseln gebunden ist, wodurch die Verarbeitung ergänzend durch Artikel 46 DSGVO gerechtfertigt ist. Die Datenverarbeitung ist ohne Einwilligung zulässig, da BNI dies zur Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten gegenüber dem Mitglied macht (Artikel 6 Absatz 1 Satz 1 lit. b DSGVO).

29. Haftung

BNI (der jeweilige Franchisenehmer) haftet nicht für seine Mitglieder (oder das Führungsteam). Sie sind weder Erfüllungs- noch Besorgungsgehilfen von BNI. BNI (der jeweilige Franchisenehmer) übernimmt für die von Dritten erbrachten Leistungen und Arbeiten keinerlei Haftung oder Gewährleistung, sofern die Dritten nicht Erfüllungs- noch Besorgungsgehilfen von BNI sind BNI (der jeweilige Franchisenehmer) haftet dem Mitglied für Schäden – ausgenommen Personenschäden – nur im Falle groben Verschuldens (Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit).Die Haftung für entgangenen Gewinn, ideelle oder mittelbare Schäden sowie reine Vermögensschäden wird ausgeschlossen.

Gewährleistung setzt eine Mängelrüge analog § 377 UGB voraus und werden die Gewährleistungsbehelfe ausdrücklich nur auf Verbesserung oder Nachtrag des Fehlenden beschränkt.

Unbeschadet kürzerer gesetzlicher Fristen sind sämtliche Ansprüche gegenüber BNI oder dem Vertragspartner binnen einer Ausschlussfrist von 6 Monaten ab Schadenseintritt bzw. Erkennbarkeit des Schadens/Mangels, längstens jedoch binnen 3 Monaten nach Beendigung des Vertragsverhältnisses gerichtlich geltend zu machen.

30. BNI behält sich das Recht vor, die Allgemeinen Geschäftsbedingungen, BNI-Regeln und Richtlinien, insbesondere hinsichtlich der Anpassung der Mitgliedsbeiträge, dem Aufnahme- und Ausschlussverfahren und den Pflichten der Mitglieder zu ändern. Die Änderungen sind verbindlich, sobald sie dem Mitglied in geeigneter Form (auch per E-Mail) bekannt gegeben wurden. Die Änderungen gelten mit erfolgter Zustellung bzw Eingang der E-Mail am Server des Zustellungsempfängers als bekannt gegeben. Werden die Vertragsbedingungen zu Ungunsten des Mitglieds geändert, so steht dem Mitglied ein außerordentliches Kündigungsrecht zu. Erklärt das Mitglied nicht binnen 2 Wochen ab Zustellung der geänderten AGB schriftlich die außerordentliche Kündigung, so gelten die geänderten Vertragsbedingungen als genehmigt.

31. Jedes Mitglied hat BNI stets eine gültige Zustelladresse, Telefonnummer und E-Mail-Adresse zur Verfügung zu stellen. Zustellungen können wirksam an die jeweils zuletzt bekannt gegebene Adresse oder auch E-Mail-Adresse erfolgen. Der Schriftlichkeit wird grundsätzlich durch ein E-Mail genügt, wobei der Empfänger die Zusendung eines Originals verlangen kann, sofern nicht ausdrücklich anderes vereinbart ist. Das Mitglied erklärt ausdrücklich seine Zustimmung, dass ihm Rechnungen (seit 01.01.2013 auch ohne elektronische Signatur) elektronisch (per E-Mail, als E-Mail Anhang, als Webdownload, per Fax etc) übermittelt werden können.

32. Dem Mitglied werden ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung von BNI keine Nutzungsrechte an Unternehmenskennzeichen oder Marken von BNI eingeräumt. Gleiches gilt für Urheberrechte an jedweden Werken, insbesondere Werken der Literatur (Schriftwerke). Die Urheberrechte an den von BNI und seinen Mitarbeitern bzw beauftragten Dritten geschaffenen Werke (insbesondere Marketingkonzepte, Analysen, Organisationspläne, Programme, etc) verbleiben bei BNI. Sie dürfen von den Mitgliedern ausschließlich während aufrechtem Vertragsverhältnis und ausschließlich für vom Vertrag umfasste Zwecke verwendet werden. Das Mitglied ist insofern nicht berechtigt, das Werk (die Werke) ohne ausdrückliche Zustimmung von BNI zu vervielfältigen und/oder zu verbreiten.

33. Das Mitglied wird Zugang zu den besonderen Merkmalen des Marketingkonzeptes von BNI erhalten, welche das Know-How von BNI darstellen. Das Mitglied verpflichtet sich, auch für den Fall der Beendigung der Mitgliedschaft, die das Marketingkonzept von BNI bildenden wesentlichen Bestandteile weder in gleicher noch ähnlicher Weise für eigene oder fremde wirtschaftliche Zwecke zu verwenden, insbesondere keine nach den im wesentlichen gleichen Grundsätzen aufgebaute Empfehlungsmarketingorganisation ohne Zustimmung von BNI aufzubauen, auch wenn diese Bestandteile für sich alleine oder in ihrer Gesamtheit keinen gesetzlichen Schutz nach den einschlägigen Wettbewerbs- oder Immaterialgüterschutzgesetzen genießen. Es wird sohin ausdrücklich als unlautere Wettbewerbsmaßnahme ohne weitere Voraussetzungen vereinbart, wenn das BNI-Mitglied ohne schriftliche Zustimmung von BNI die das Marketingkonzept von BNI bildenden wesentlichen Bestandteile in gleicher oder ähnlicher Weise für eigene oder fremde wirtschaftliche Zwecke zu verwenden versucht, insbesondere eine nach den im wesentlichen gleichen Grundsätzen aufgebaute Empfehlungsmarketingorganisation ohne Zustimmung von BNI aufzubauen versucht.

34. BNI kann in jeder Stadt oder Gemeinde ein oder mehrere Unternehmerteams errichten. Es wird keinem Mitglied oder Unternehmerteam ein diesbezüglicher Gebiets- oder Konkurrenzschutz zugesagt

35. Das Mitglied/der Bewerber stellt die Bewerbung in Kenntnis des Marketingkonzeptes von BNI und des Wertes des Vertragsgegenstandes und verzichtet auf eine Anfechtung des Vertrags oder der vertragsgegenständlichen Leistungen aus welchem Grund auch immer (insb. wegen Irrtums, laesio enormis (Verkürzung über die Hälfte).

36. Aufrechnungsverbot: Das Mitglied/der Bewerber ist nicht berechtigt, allfällige Gegenforderungen gegen BNI aus welchem Titel auch immer, aufrechnungsweise einzuwenden, sofern die Gegenforderungen nicht durch BNI schriftlich anerkannt oder rechtskräftig gerichtlich festgestellt sind.

37. Änderungen des Vertrages und der diesem zugrundeliegenden AGB bedürfen der Schriftform. Dasselbe gilt für ein Abgehen von diesem Formerfordernis. Es bestehen keine mündlichen Nebenabreden.

38. Sollten Bestimmungen dieses Vertrags ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Das Gleiche gilt, falls sich herausstellen sollte, dass der Vertrag eine Regelungslücke enthält. Anstelle einer allfälligen Regelungslücke soll eine angemessene Bestimmung treten, die dem am nächsten kommt, das die Vertragspartner gewollt hätten, wenn sie die Unwirksamkeit, Undurchführbarkeit oder Lückenhaftigkeit gekannt hätten.

39. Mit der Unterzeichnung der Bewerbung anerkennt die antragstellende Person die vorstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen als verbindlich und verpflichtet sich, den Ehrenkodex und die BNI-Regeln einzuhalten und die Pflichten zu erfüllen.

40. Gerichtsstand ist ausschließlich das für den Ersten Wiener Gemeindebezirk in Handelssachen zuständige Gericht. Es gilt ausschließlich österreichisches Recht unter Ausschluss auf Verweisungsnormen auf ausländisches Recht.

Hier können Sie die AGBs für Österreich downloaden.

III. ERGÄNZENDE ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN ZU BNI EXPERT UND BNI NATIONAL (AGB)

  1. Diese ergänzenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen regeln die Vertragsbeziehung zwischen dem unabhängigen regionalen BNI Franchisenehmer (im Folgenden „BNI“ genannt) und einem Mitglied, das zusätzlich zur BNI Mitgliedschaft die Mitgliedschaft BNI Expert oder BNI National erworben hat.

  2. Sofern ein Mitglied zusätzlich zur BNI Mitgliedschaft die Mitgliedschaft BNI Expert oder BNI National erworben hat, gelten für die Vertragsbeziehung zwischen dem Mitglied und BNI auch ohne ausdrücklichen Verweis sowohl die folgenden ergänzenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen als auch die unter Punkt II. angeführten Allgemeinen Geschäftsbedingungen, soweit die ergänzenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen keine Sonderregelungen vorsehen. Auf Punkt II. (Allgemeine Geschäftsbedingungen), insbesondere auch auf die dort verwendeten Begriffe wird in diesem Zusammenhang ausdrücklich verwiesen.

  3. Derzeit werden von BNI sohin drei Formen der Mitgliedschaft angeboten, nämlich a) die BNI Mitgliedschaft, b) die Mitgliedschaft BNI Expert und c) die Mitgliedschaft BNI National. Sofern daher im Folgenden der Begriff BNI Mitgliedschaft (ohne den Zusatz „Expert“ oder den Zusatz „National“) verwendet wird, ist stets das in den allgemeinen Geschäftsbedingungen (Punkt II.) umschriebene Vertragsverhältnis zwischen einem Mitglied und BNI samt den dort (Allgemeine Geschäftsbedingungen, Punkt II.) festgehaltenen Leistungsinhalten gemeint.

  4. Bei den Mitgliedschaften BNI Expert und BNI National handelt es sich um Pilotprojekte, weswegen sich BNI eine Änderung von Produktnamen und Produktinhalten ausdrücklich vorbehält.

  5. Für die Mitgliedschaft BNI Expert und BNI National muss sich das BNI Mitglied aktiv bewerben und dafür erforderlichenfalls auch Referenzen und Eignungsnachweise erbringen. Die Mitgliedschaft bei BNI Expert oder BNI National setzt ein besonderes Engagement des Mitglieds als Netzwerker im Sinne der Kernwerte von BNI voraus. Es besteht kein Anspruch auf Aufnahme und kann eines solche von BNI ohne Angabe von Gründen verweigert werden. Die Nichtaufnahme ist nicht anfechtbar.

  6. Eine BNI Expert Mitgliedschaft setzt eine BNI Mitgliedschaft voraus. Ohne BNI Mitgliedschaft kann weder eine Mitgliedschaft bei BNI Expert neu eingegangen noch fortgesetzt werden. Der Verlust einer BNI Mitgliedschaft zieht auch den Verlust einer BNI Expert Mitgliedschaft nach sich. Die BNI Expert Mitgliedschaft ermöglicht dem Mitglied zusätzlich zu den Zusammenkünften der Unternehmerteams („Chapter“) im Rahmen der BNI Mitgliedschaft (siehe zum Leistungsinhalt die Allgemeinen Geschäftsbedingungen, Punkt II.) die Teilnahme an weiteren Zusammenkünften von BNI Mitgliedern einer bestimmten Branche (sogenannte „Expertenzirkel“, z.B. BNI Expert Industrie, BNI Expert IT, BNI Expert Recht). Bei diesen Expertenzirkeln handelt es sich nicht um weitere BNI Chapter, sondern um Plattformen, die es Mitgliedern unter anderem ermöglichen, sich innerhalb der eigenen Branche auszutauschen, überregionale Partner zu finden und ein regionsübergreifendes bzw. nationales Netzwerk innerhalb der eigenen Branche aufzubauen.

  7. Eine BNI National Mitgliedschaft setzt eine BNI Mitgliedschaft voraus. Ohne BNI Mitgliedschaft kann weder eine Mitgliedschaft bei BNI National neu eingegangen noch fortgesetzt werden. Der Verlust einer BNI Mitgliedschaft zieht auch den Verlust einer BNI National Mitgliedschaft nach sich. Die BNI National Mitgliedschaft ermöglicht dem Mitglied zusätzlich zu den Zusammenkünften der Unternehmerteams („Chapter“) im Rahmen der BNI Mitgliedschaft (siehe zum Leistungsinhalt die Allgemeinen Geschäftsbedingungen, Punkt II.) und der Teilnahme an Zusammenkünften im Rahmen von BNI Expert (siehe Punkt 6.) auch die Teilnahme an Zusammenkünften von BNI Mitgliedern im Rahmen eines nationalen Chapters für den Raum Deutschland und Österreich (Nationales Unternehmerteam/Nationales Chapter). Das nationale Chapter versetzt Mitglieder in die Lage, nationale Vertriebs- und Geschäftspartner zu finden und Geschäfte aufgrund von Empfehlungen auf nationaler Ebene abzuschließen.

  8. Im Rahmen von BNI Expert und BNI National finden jeweils wöchentliche Zusammenkünfte der jeweiligen Mitglieder statt, die überregional und online abgehalten werden. Bei diesen wöchentlichen Zusammenkünften von BNI Expert und BNI National besteht keine Anwesenheitspflicht. Eine Vertretung ist möglich, Mitglieder dürfen jedoch nur einmal als Vertreter anderer Mitglieder fungieren

  9. Persönliche Zusammenkünfte werden bei BNI Expert einmal jährlich im Rahmen der DAKON (BNI Konferenz für Deutschland und Österreich), bei BNI National dreimal jährlich, nämlich einmal im Rahmen der DAKON, einmal in Deutschland und einmal auf Mallorca abgehalten. Die Abhaltung der Konferenzen ist freibleibend, die Möglichkeit der Teilnahme an diesen Konferenzen nicht im Preis der BNI Mitgliedschaft, BNI Expert und/oder BNI National inkludiert. Auf Punkt 4. der ergänzenden allgemeinen Geschäftsbedingungen (Pilotprojekt) wird ausdrücklich verwiesen.

  10. Sonderleistungen BNI National: Die BNI National Mitgliedschaft beinhaltet weiters Zugang zu bestimmten Sonderleistungen (z.B. im Zusammenhang mit der DAKON). Der genaue Umfang der Sonderleistungen BNI National ist derzeit noch freibleibend und kann nach den Erfahrungen, der Nachfrage und der konkret ausgerichteten Konferenzen angepasst werden. Eine Preisanpassung für mehr oder weniger Konferenzen findet nicht statt. Die Teilnahme an den Konferenzen ist freiwillig und kostenpflichtig. Auf Punkt 4. der ergänzenden allgemeinen Geschäftsbedingungen (Pilotprojekt) wird ausdrücklich verwiesen.

  11. Die Organisation und Durchführung von Zusammenkünften im Rahmen von BNI Expert und BNI National (z.B. Moderation und Host) erfolgt durch BNI. Dies gilt sowohl für Online-Zusammenkünfte als auch für persönliche Zusammenkünfte. Bei persönlichen Zusammenkünften sind die Kosten für diese (An- und Abreise, Unterkunft, Raummiete für die Veranstaltungen, externe Sprecher, Teilnahmegebühren und Frühstück) von den Mitgliedern zu tragen. Eine Pflicht zur Teilnahme an persönlichen Veranstaltungen besteht nicht.

  12. Voraussetzung für BNI Expert und BNI National Mitgliedschaften ist stets eine BNI Mitgliedschaft in Deutschland oder Österreich. Wird die BNI Mitgliedschaft beendet, erlischt auch automatisch die Mitgliedschaft bei BNI Expert und BNI National. Es findet diesfalls kein (anteiliger) Ersatz der Mitgliedskosten statt, es sei denn die BNI Mitgliedschaft wird durch alleinig rechtwidriges und schuldhaftes Verhalten seitens BNI beendet. Wird das BNI Chapter eines Mitglieds (im Rahmen der BNI Mitgliedschaft) in den Kerngruppenstatus zurückversetzt, werden Mitgliedschaften bei BNI Expert und BNI National pausiert, dies unabhängig davon, welchen Grund die Versetzung in den Kerngruppenstatus hatte. Die Pausierung bedeutet das zeitweilige Ruhen der Mitgliedschaft und lebt mit der Restlaufzeit wieder auf, sobald das BNI Chapter den Kerngruppenstatus verlässt.

  13. Für Mitglieder, die derzeit über keine BNI Mitgliedschaft verfügen, gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (Punkt II.) über die Vertragslaufzeit (Punkt 12.) und den Vertragsbeginn (Punkt 13.) sinngemäß.

  14. Mitglieder, die über eine bestehende BNI Mitgliedschaft verfügen, können diese jederzeit auf eine BNI Expert oder BNI National Mitgliedschaft ausweiten („Upgrade“). Eine Mitgliedschaft bei BNI Expert oder BNI National kann jedoch ausschließlich für einen Zeitraum von 12 Monaten abgeschlossen werden. Als Stichtag für den Beginn der neuen Mitgliedschaft fungiert aus verwaltungstechnischen Gründen der erste eines Monats, sofern die Bewerbung bis inklusive 15. des Kalendermonats abgegeben wurde. Sofern die Bewerbung am 16. des jeweiligen Kalendermonats oder später abgegeben wird, ist Stichtag der erste Tag des Folgemonats. Bewirbt sich ein Mitglied daher beispielsweise am 16.01. für eine BNI Expert oder BNI National Mitgliedschaft, obwohl die laufende BNI Mitgliedschaft erst am 31.03. enden würde, ergibt sich eine Vertragslaufzeit der BNI Expert bzw. BNI National Mitgliedschaft von 01.02. bis 31.1. des Folgejahres. Pro Monat, das im Rahmen der ursprünglichen BNI Mitgliedschaft noch nicht verbraucht wurde, wird dem Mitglied von BNI ein aliquoter Anteil des damaligen Zahlbetrages auf den für die neue Mitgliedschaft (BNI Expert oder BNI National) zu zahlenden Betrag angerechnet. Sollte dieser Anrechnungsbetrag für die ursprüngliche BNI Mitgliedschaft den für die neue Mitgliedschaft (BNI Expert oder BNI National) zu zahlenden Betrag übersteigen, wird von BNI eine Gutschrift gewährt. Eine Rückzahlung bereits geleisteter Beträge ist ausgeschlossen.

  15. Hinsichtlich der Zahlungsbedingungen für die Mitgliedsbeiträge und andere vom Mitglied zu leistenden Zahlungen wird auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (Punkt II.) verwiesen. Die Punkte 6, 10, 11 und 14 gelten sinngemäß. Die Höhe der Mitgliedschaftsgebühren wird gesondert bekannt gegeben und kann regelmäßig angepasst werden. Die Anpassung erfolgt sodann stets mit Beginn der nächsten Verlängerungsperiode. Die Anpassung ist nicht zwingend an einen bestimmten Index gebunden. Da keine automatische Verlängerung erfolgt (siehe Punkt 22. der ergänzenden allgemeinen Geschäftsbedingungen), steht es dem Mitglied frei sich zu entscheiden, ob es sich um eine Verlängerung zu den angepassten Preisen bewirbt.

  16. Die Bewerbung eines Neukunden oder Mitglieds für eine BNI Expert oder BNI National Mitgliedschaft oder wird dem jeweils zuständigen Mitgliederausschuss zeitnah weitergeleitet. Ebenso mit der Mitgliederausschuss zeitnah mit jedem Verlängerungsantrag eines Mitglieds oder der Zahlung einer Rechnung über eine erneuerte (verlängerte) Mitgliedschaft befasst. Der Mitgliederausschuss hat innerhalb von sieben Tagen ab Einlangen der Bewerbungsunterlagen die Möglichkeit, diesen Vorgang zu beeinspruchen. Wird die Bewerbung eines Neukunden für eine BNI Expert oder BNI National Mitgliedschaft beeinsprucht, kommt keine Mitgliedschaft zustande, bereits geleistete Zahlungen zurückerstattet. Wird eine Bewerbung eines Mitglieds für eine BNI Expert oder BNI National Mitgliedschaft beeinsprucht, bleibt die ursprüngliche BNI Mitgliedschaft aufrecht. In diesem Fall werden bloß im Hinblick auf das Upgrade geleistete Zahlungen rückabgewickelt.

  17. Weder die BNI Expert Mitgliedschaft noch die BNI National Mitgliedschaft sehen eine Fachgebiets-Exklusivität (siehe zu Punkt I., Definitionen und grundlegendes Verständnis) vor. Die Verantwortlichkeit für die Zusammensetzung der Zusammenkünfte im Rahmen von BNI Expert und BNI National obliegt ausschließlich BNI. Mitglieder haben weder Ansprüche auf eine bestimmte Zusammensetzung der Zusammenkünfte der Mitglieder noch Anspruch auf die Zusammenkunft von Expertenzirkeln in bestimmten Fachgebieten.

  18. Zusammenkünfte im Rahmen von BNI Expert Mitgliedschaften sollen einen fachlichen Austausch zwischen den jeweiligen Mitgliedern gewährleisten. Mitglieder eines Expertenzirkels sollen daher stets die entsprechende fachliche Nähe zur Branche des jeweiligen Expertenzirkels aufweisen. BNI behält sich das Recht vor, das BNI Mitglied jederzeit einem anderen Expertenzirkel zuzuordnen. Eine solche Neuzuordnung kann ohne Angabe von Gründen vorgenommen werden und bedarf nicht der Zustimmung des BNI Mitglieds.

  19. Rückforderungsansprüche von Mitgliedern betreffend Beträge, die für BNI Expert und BNI National vom Mitglied an BNI geleistet wurden, sind ausgeschlossen, sofern ein Mitglied die Mitgliedschaft pausiert oder die Mitgliedschaft aus sonst vom Mitglied zu vertretenden Gründen nicht nützen kann. Ein Anspruch auf anteilige Rückerstattung besteht nur, sofern die Mitgliedschaft aus dem alleinigen rechtwidrigen und schuldhaften Verhalten von BNI beendet wird. Wird ein Mitglied durch den Mitgliederausschuss des BNI Chapters ausgeschlossen (bzw die BNI Mitgliedschaft nicht verlängert), hat dies auch die Beendigung der BNI Expert oder BNI National Mitgliedschaft zur Folge. Erfolgt der Ausschluss bzw die Nichtverlängerung ohne Verstoß des Mitglieds gegen die BNI Regeln, wird jener aliquote Betrag, der auf die bisher nicht in Anspruch genommenen Monate der BNI Expert oder BNI National Mitgliedschaft entfällt, abzüglich von 25% rückerstattet.

  20. Empfehlungen und Umsätze eines Mitglieds, die im Rahmen von BNI Expert oder BNI National abgegeben oder erwirtschaftet werden, können über die BNI Connect App für dessen Chapter im Rahmen der BNI Mitgliedschaft erfasst werden.

  21. Eine ordentliche Kündigung von BNI Expert und BNI National durch das Mitglied ist ausgeschlossen, hiervon unberührt bleibt die Kündigungsmöglichkeit aus wichtigem Grund (außerordentliche Kündigung). Diese hat schriftlich zu erfolgen und hat ihr eine schriftliche Abmahnung vorauszugehen. Als wichtige Kündigungsgründe/Ausschlussgründe gelten die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (Punkt II.) unter Punkt 26. genannten Gründe sinngemäß. Eine (aliquote) Rückerstattung von Mitgliedsbeiträgen erfolgt nur in den hier ausdrücklich genannten Fällen.

  22. Eine automatische Verlängerung der BNI Expert oder BNI National Mitgliedschaft findet nicht statt und besteht auch kein Anspruch auf eine solche. Jedes Mitglied hat 3 Monate vor Ablauf der Mitgliedschaft zu erklären, ob es seine Mitgliedschaft verlängern will und gegebenenfalls einen schriftlichen Verlängerungsantrag an den Mitgliederausschuss zu stellen (vgl. Punkt 18 der allgemeinen Geschäftsbedingungen, Punkt II.). Erfolgt eine Verlängerung nicht innerhalb dieser Frist, wird dem Mitglied vor Zeitablauf der BNI Expert oder BNI National Mitgliedschaft eine Rechnung über eine weitere Mitgliedschaft in der Dauer von 12 Monaten übermittelt. Wird diese Rechnung bezahlt, kommt die Mitgliedschaft zustande, sofern der Mitgliederausschuss die Verlängerung nicht beeinsprucht (siehe Punkt 16. der ergänzenden allgemeinen Geschäftsbedingungen). Wird die Rechnung nicht bezahlt, kommt keine Mitgliedschaft zustande. Punkt 19. der allgemeinen Geschäftsbedingungen (Punkt II.) gilt sinngemäß.

  23. BNI behält sich das Recht vor, die ergänzenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen, Mitgliedsbeiträge und den Inhalt des Angebots für BNI Expert und BNI National zu ändern. Die Änderungen sind verbindlich, sobald sie dem Mitglied in geeigneter Form (auch per E-Mail) bekannt gegeben wurden. Die Änderungen gelten mit erfolgter Zustellung bzw Eingang der E-Mail am Server des Zustellungsempfängers als bekannt gegeben. Werden die Vertragsbedingungen zu Ungunsten des Mitglieds geändert, so steht dem Mitglied ein außerordentliches Kündigungsrecht zu. Erklärt das Mitglied nicht binnen 2 Wochen ab Zustellung der geänderten AGB schriftlich die außerordentliche Kündigung, so gelten die geänderten Vertragsbedingungen als genehmigt (vgl. Punkt 30. der unter Punkt II. angeführten allgemeinen Geschäftsbedingungen).

  24. Für Beschwerden von BNI Expert und BNI National Mitgliedern ist, sofern diese BNI Expert oder BNI National betreffen, BNI zuständig. Für Beschwerden im Rahmen der BNI Mitgliedschaft gilt Punkt 25. der unter Punkt II. angeführten allgemeinen Geschäftsbedingungen sinngemäß.

  25. Hinsichtlich des Wettbewerbsverbots (Punkt 3. und 33.), der allgemeinen Bestimmungen über die Mitgliedschaft (z.B. Punkt 4. und 5.), den Wechsel eines Chapters im Rahmen der BNI Mitgliedschaft (Punkt 22. und 24.), Beschwerden über Mitglieder (Punkt 25.), Teilnahme von BNI Direktoren (Punkt 27.), Datenverwendung (Punkt 28.), der Haftung von BNI (Punkt 29.), der Kontaktdaten von Mitgliedern (Punkt 31.), der Nutzungsrechte von BNI (Punkt 32.), der Einrichtung von Unternehmerteams (Punkt 34.), der Anfechtung des Vertrages wegen Irrtums oder laesio enormis (Punkt 35.), des Aufrechnungsverbots (Punkt 36.), des Änderungsvorbehalts (Punkt 37.), der salvatorischen Klausel (Punkt 38.) sowie des Gerichtsstands und des anzuwendenden Rechts (Punkt 40.) gelten die in den Klammerausdrücken angeführten Bestimmungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (Punkt II.) sinngemäß. Auf die allgemeine Geltung der unter Punkt II. angeführten Allgemeinen Geschäftsbedingungen (vgl Punkt 2. der ergänzenden allgemeinen Geschäftsbedingungen) wird explizit hingewiesen.

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